Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  459

(4)  Zur  Wartung  des  Klauenviehs  in  dem  Gehöfte  dürfen  Personen  nicht  verwendet
werden,  die  mit  fremdem  Klauenvieh  in  Berührung  kommen.

(5)  Das  Abhalten  von  Veranstaltungen  in  dem  Seuchengehöfte,  die  eine  Ansammlung
einer  größeren  Zahl  von  Personen  im  Gefolge  haben,  kann  vor  erfolgter  Schlußdesinfektion
(§  187)  verboten  werden.

(6)  Auf  den  an  dem  Steuchengehöfte  vorbeiführenden  Straßen  können  der  Transport
und  die  Benutzung  von  Tieren  jeder  Art  beschränkt  werden.

l  175  (163).

(1)  Sämtliches  Klauenvieh  nicht  verseuchter  Gehöfte  des  Sperrbezirkes  unterliegt  der
Absonderung  im  Stalle  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Jedoch  darf  das  abgesonderte
Klauenvieh  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden,
sofern  unmittelbar  vor  der  UÜberführung  der  Tiere  zur  Schlachtstätte  durch  amtstierärztliche
Untersuchung  festgestellt  wird,  daß  der  gesamte  Klauenviehbestand  des  Gehöfts  noch  seuchenfrei
  ist.  Unter  dieser  Voraussetzung  darf  die  Ausfuhr  zugelassen  werden:

à)  nach  Schlachtstätten  des  Seuchenorts  oder  in  der  Nähe  liegender  Orte,

b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  Schlachtviehhöfen  und  öffentlichen  Schlachthäusern,
wenn  diesen  die  Tiere  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar  oder  doch
von  der  Entladestation  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

Vor  der  Genehmigung  der  Ausfuhr  ist  das  Einverständnis  der  Distriktspolizeibehörde
—  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts
mit  der  Zuführung  der  Tiere  einzuholen.  Wird  die  Erlaubnis  zur  Ausfuhr  von  Schlachtvieh
  aus  dem  Seuchenort  erteilt,  so  ist  ein  Ausfuhrerlaubnisschein  auszustellen.  Der
Erlaubnisschein  ist  dem  Ausführenden  mit  dem  Hinweis  auszuhändigen,  daß  er  ihn  bei
Beförderung  der  Tiere  auf  der  Eisenbahn  vor  der  Verladung  an  die  Eisenbahnbehörde  der
Verladestation  abzugeben  hat.  Ferner  ist  sofort  auf  dem  kürzesten  Wege,  in  der  Regel
telegraphisch,  der  Verladestation  und  der  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs  oder
Schlachthauses  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  der  Ortspolizeibehörde
  des  Schlachtorts  —  Nachricht  zu  geben.  An  Stelle  der  telegraphischen
Benachrichtigung  kann  die  Übersendung  einer  zweiten  Ausfertigung  des  Ausfuhrerlaubnisscheins
unter  Briefumschlag  durch  die  Post  treten,  wenn  sicher  ist,  daß  die  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs
  oder  -Schlachthauses  auf  diesem  Wege  schon  vor  dem  Eintreffen  der
Tiere  am  Bestimmungsorte  von  der  bevorstehenden  Zufuhr  Kenntnis  erhält.  Für
den  Transport  des  zur  Ausfuhr  zugelassenen  Klauenviehs  nach  in  der  Nähe  liegenden

Orten,  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)  kann  angeordnet  werden,
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