Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  469

5.  Lungenseuche  des  Rindviehs.
I.  Ermittlung.
§  189  (177).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  festgestellt,  so
haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  sobald  als  möglich  Ermittlungen
darüber  anzustellen,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  und  ob
das  kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Tier  oder  ein  anderes  Stück  des  verseuchten  oder
verdächtigen  Rindviehbestandes  mit  anderem  Rindvieh  in  Berührung  gekommen  ist.  Ferner
ist  festzustellen,  ob  und  wann  Rindvieh  aus  dem  Bestande  verendet,  geschlachtet,  ausgeführt
oder  sonst  entfernt  worden  und  wohin  es  gekommen  ist.  Des  weiteren  ist  nachzuforschen,
ob  und  wo  die  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  und  die  übrigen  Tiere  des  Bestandes
sowie  die  aus  dem  verseuchten  oder  verdächtigen  Bestande  entfernten  Tiere  erworben  und  in
wessen  Besitz  sie  früher  gewesen  sind.

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen,  die  in  der  Regel  nicht  über  einen  Zeitraum
  von  mehr  als  6  Monaten  zurückgreifen  sollen,  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Berzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  zu  benachrichtigen.

§  190  (178).

(1)  Der  Bezirkstierarzt  hat  unverzüglich  den  gesamten  Rindviehbestand  des  Seuchengehöfts
  aufzunehmen  und  die  Tiere  zu  ermitteln,  die  an  der  Lungenseuche  erkrankt  oder  der
Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind.

(2)  Erforderlichenfalls  kann  die  Kennzeichnung  der  Tiere  angeordnet  werden.

§  191  (179).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  der  Lungenseuche  oder  den  Verdacht  dieser  Seuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung
und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Bewachung,
anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen
Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon
der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

8  192  (180).
Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Lungenseuche  stattgefunden  hat,  so  kann

die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Rindviehbestände
  des  Seuchenorts,  seiner  Umgegend  oder  einzelner  Ortsteile  anordnen.