Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die  Ergebnisse,  welche  von  einer  Fortsetzung  des  Konkurses  im  Allgemeinen  zu
erwarten  find,  Vortrag  zu  halten  und  die  Aeußerung  des  Verwalters  zu  veranlassen;
  das  Wesentliche  hierüber  ist  in  dem  Protokolle  oder  in  einer  Anlage
desselben  niederzuschreiben.

Der  Gemeinschuldner  giebt  seine  Erklärungen  und  Vorschläge  zum  Akkorde
ab  und  die  Gläubiger  beschließen  über  dieselben.

Erachtet  die  Mehrzahl  der  im  Termine  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte
anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger  noch  weitere  Ermittelungen  für  erforderlich,
  so  ist  die  Beschlußfassung  über  die  Akkordvorschläge  bis  zu  einem  nahen
zweiten  Termine  auszusetzen.  In  diesem  Falle  steht  es  den  Gläubigern,  wenn
ein  einstweiliger  Verwaltungsrath  (§.  128.)  nicht  bestellt  ist,  frei,  aus  ihrer  Mitte
einen  Ausschuß  zur  Anstellung  der  weiteren  Ermittelungen  und  zur  gutachtlichen
Aeußerung  zu  wählen.

.  139.
Der  Antrag  auf  Schließung  des  Akkords  ist  unzulässig:

1)  wenn  der  Gemeinschuldner  sich  auf  flüchtigen  Fuß  gesetzt  hat;

2)  wenn  derselbe  wegen  betrüglichen  Bankerutts  auch  nur  vorläufig  in
Anklagestand  versetzt  ist,  bis  er  freigesprochen  oder  endgültig  außer  Verfolgung
  gesetzt  worden  ist.  Durch  die  Eröffnung  der  Untersuchung  und
die  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  einfachen  Bankerutts
wird  der  Akkord  nicht  ausgeschlossen;  jedoch  F  vor  der  Beschlußfassung
die  Aeußerung  der  Staatsanwaltschaft  über  die  in  der  Untersuchung
ermittelten  Thatumstände  einzuholen  und  den  Gläubigern  mitzutheilen;

3)  wenn  in  demselben  Konkurse  bereits  ein  Akkordverfahren  eröffnet  gewesen
und  durch  Ablehnung  der  Gläubiger  oder  durch  Erkenntniß  oder  dadurch
beendigt  worden  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
  des  Akkordtermins  seinen  Antrag  zurückgezogen  hat.  Die  Bekanntmachung
  gilt  als  veröffentlicht,  sobald  die  erste  Anzeige  in  einem
der  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blätter  erschienen  ist.

K.  193.

Das  Gericht  hat  die  Bestätigung  des  Akkords  zu  versagen:

1)  wenn  die  für  das  Verfahren  und  für  den  Abschluß  des  Akkords
gegebenen  Vorschriften  nicht  beobachtet  sind;  in  diesem  Falle  kann  das
Akkordverfahren  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  wieder  aufgenommen
werden;

2)  wenn  der  Gemeinschuldner  schon  früher  einmal  in  Konkurs  verfallen
war  und  nicht  überzeugend  darzuthun  vermag,  daß  er  lediglich  durch
unverschuldetes  Unglück  wieder  in  diese  Lage  gerathen  ist;

3)  wenn  gegründeter  Verdacht  vorhanden  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  sich
der  heimlichen  Begünstigung  eines  Gläubigers  vor  dem  anderen  schuldig
gemacht  hat,  oder  ein  Betrug  bei  der  Zustandebringung  des  Akkords
begangen  worden  ist

(Xr.  75357.)  4)  wenn