Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anordnung

8

1803

1815

1816

1818

Verzeichnis  ist  auch  von  dem  Gegenvormunde
  mit  der  Versicherung  der

Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.



bedienen.

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis

ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das
Verzeichnis  durch  eine  zuständige
Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  aufgenommen
wird.

Was  der  Mündel  von  Todeswegen
erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  hat  der  Vormund

nach  den  A.  des  Erblassers  oder  des
Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  A.

von  dem  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,  von  dem  Dritten  bei  der

Zuwendung  getroffen  worden  sind.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,
  daß  zum  Mündelvermögen
gehörende  Inhaberpapiere  mit  der
Bestimmung  in  Buchforderungen
gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
  umgewandelt  werden,  daß  der
Vormund  über  sie  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
verfügen  kann.

Gehören  Buchforderungen  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
bei  der  A.  der  Vormundschaft  zu  dem
Vermögen  des  Mündels  oder  erwirbt

der  Mündel  später  solche  Forderungen,

so  hat  der  Vormund  in  das  Schuldbuch
  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,
daß  er  über  die  Forderungen  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  verfügen  kann.  1853.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  anordnen,  daß

Der  Vormund  kann  sich  bei  der
Aufnahme  des  Verzeichnisses  der
Hilfe  eines  Beamten,  eines  Notars
oder  eines  anderen  Sachverständigen

95

1837

1838

1840.

1851
1852.

1855

1856

1857

1858.

1863

 

Anordnung

§  der  Vormund  auch  solche  zu  dem  Vermögen

  des  Mündels  gehörende  Wertpapiere,
  zu  deren  Hinterlegung  er  nach
§  1814  nicht  verpfiüchtet  ist,  sowie
Kostbarkeiten  des  Mündels  in  der  im
§  1814  bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen
  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes
kann  angeordnet  werden,  daß  auch  die
zum  Mündelvermögen  gehörenden
Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheine
  zu  hinterlegen  sind.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Vormundundden  Gegenvormund  durch
Ordnungsstrafen  zur  Befolgung  seiner
A.  anhalten.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,
  daß  der  Mündel  zum  Zwecke
der  Erziehung  in  einer  geeigneten
Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  oder  einer  Besserungsanstalt
untergebracht  wird.  Steht  dem
Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge  für
die  Person  des  Mündels  zu,  so  ist
eine  solche  A.  nur  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  1666  zulässig.

1844  s.  Berechtigung  —  Vormundscheft.


s.  Bezirk  —  Vormundschaft.

1855,  1856,  1903,  1904  s.  Bestellung
  —  Vormundschaft.
Benennt  die  eheliche  Mutter  einen
Vormund,  so  kann  sie  die  gleichen
A.  treffen  wie  nach  §8  1852  —1854
der  Vater.  1856.

Auf  die  nach  den  8§  1852—1855
zulässigen  A.  finden  die  Vorschriften
des  §  1777  Anwendung.

Die  A.  des  Vaters  oder  der  Mutter
können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt  werden,
wenn  ihre  Befolgung  das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde.  1903.
1868  f.  Familienrat  —  Vormundschaft.


Hat  der  Vater  oder  die  Mutter  des
Mündels  Ersatzmitglieder  des  Familien-