Anordnung
8
1803
1815
1816
1818
Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormunde
mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
bedienen.
Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, daß das
Verzeichnis durch eine zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
Was der Mündel von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zugewendet
wird, hat der Vormund
nach den A. des Erblassers oder des
Dritten zu verwalten, wenn die A.
von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der
Zuwendung getroffen worden sind.
Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,
daß zum Mündelvermögen
gehörende Inhaberpapiere mit der
Bestimmung in Buchforderungen
gegen das Reich oder einen Bundesstaat
umgewandelt werden, daß der
Vormund über sie nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann.
Gehören Buchforderungen gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
bei der A. der Vormundschaft zu dem
Vermögen des Mündels oder erwirbt
der Mündel später solche Forderungen,
so hat der Vormund in das Schuldbuch
den Vermerk eintragen zu lassen,
daß er über die Forderungen nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann. 1853.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen anordnen, daß
Der Vormund kann sich bei der
Aufnahme des Verzeichnisses der
Hilfe eines Beamten, eines Notars
oder eines anderen Sachverständigen
95
1837
1838
1840.
1851
1852.
1855
1856
1857
1858.
1863
Anordnung
§ der Vormund auch solche zu dem Vermögen
des Mündels gehörende Wertpapiere,
zu deren Hinterlegung er nach
§ 1814 nicht verpfiüchtet ist, sowie
Kostbarkeiten des Mündels in der im
§ 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen
hat; auf Antrag des Vormundes
kann angeordnet werden, daß auch die
zum Mündelvermögen gehörenden
Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine
zu hinterlegen sind.
Das Vormundschaftsgericht kann den
Vormundundden Gegenvormund durch
Ordnungsstrafen zur Befolgung seiner
A. anhalten.
Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,
daß der Mündel zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungsanstalt
oder einer Besserungsanstalt
untergebracht wird. Steht dem
Vater oder der Mutter die Sorge für
die Person des Mündels zu, so ist
eine solche A. nur unter den Voraussetzungen
des § 1666 zulässig.
1844 s. Berechtigung — Vormundscheft.
s. Bezirk — Vormundschaft.
1855, 1856, 1903, 1904 s. Bestellung
— Vormundschaft.
Benennt die eheliche Mutter einen
Vormund, so kann sie die gleichen
A. treffen wie nach §8 1852 —1854
der Vater. 1856.
Auf die nach den 8§ 1852—1855
zulässigen A. finden die Vorschriften
des § 1777 Anwendung.
Die A. des Vaters oder der Mutter
können von dem Vormundschaftsgericht
außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung das Interesse
des Mündels gefährden würde. 1903.
1868 f. Familienrat — Vormundschaft.
Hat der Vater oder die Mutter des
Mündels Ersatzmitglieder des Familien-