Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

 

eseh  und  Verrdunzshut

Königreich  Bayern.

 

Nr.  10.

München,  den  28.  Februar  1912.
In  halt:  *

Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1912,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1912,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1912,  Auflösung  einer  Forstdienststelle  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

 

 

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Nr.  5567.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  7  und  des  §  33  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetze  (Bundesratsbeschluß  vom  8.  April  1911,
GBBl.  S.  289)  werden  mit  Wirkung  vom  1.  April  1912  an  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

1.  An  Stelle  der  Erbschaftssteuerhauptlisten  und  Erbschaftssteuernachtragslisten  A  und  B
(88  10  und  33  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetz)
  ist  für  jedes  der  beiden  Halbjahre  des  Reichsrechnungsjahrs  eine  Erbschaftssteuerliste
  nach  dem  anliegenden  Muster  zu  führen.

2.  In  die  Steuerliste  sind  die  in  dem  Halbjahr  eingetretenen  Erbfälle  und  angefallenen
Schenkungen  einzutragen,  soweit  sie  bis  zum  Abschlusse  der  Liste  dem  Rentamte  bekannt

geworden  sind.  Einzutragen  sind  auch  die  Erbfälle  und  Schenkungen,  bei  denen  ein  ein-14