eseh und Verrdunzshut
Königreich Bayern.
Nr. 10.
München, den 28. Februar 1912.
In halt: *
Bekanntmachung vom 22. Februar 1912, den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
— Bekanntmachung vom 24. Februar 1912, die Zusammensetzung des K. Landesversicherungsamts
betreffend. — Bekanntmachung vom 25. Februar 1912, Auflösung einer Forstdienststelle betreffend. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
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Nr. 5567.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
Kl. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des § 10 Abs. 7 und des § 33 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zum Reichs-Erbschaftssteuergesetze (Bundesratsbeschluß vom 8. April 1911,
GBBl. S. 289) werden mit Wirkung vom 1. April 1912 an nachstehende Vorschriften erlassen:
1. An Stelle der Erbschaftssteuerhauptlisten und Erbschaftssteuernachtragslisten A und B
(88 10 und 33 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichs-Erbschaftssteuergesetz)
ist für jedes der beiden Halbjahre des Reichsrechnungsjahrs eine Erbschaftssteuerliste
nach dem anliegenden Muster zu führen.
2. In die Steuerliste sind die in dem Halbjahr eingetretenen Erbfälle und angefallenen
Schenkungen einzutragen, soweit sie bis zum Abschlusse der Liste dem Rentamte bekannt
geworden sind. Einzutragen sind auch die Erbfälle und Schenkungen, bei denen ein ein-14