Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Den  2.  December  wurde  in  der
Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte
Neuenbuͤrg  zwischen  der  Wittwe  des
Johannes  Seyfer,  von  Birkenfeld,  Kl.,
Antin,  und  Christoph  Gottfried  Muͤller
daselbst,  Bekl.,  Aten,  Ersaß  von  Kindbett-Kosten

  und  Kindes-Ernährung  betreffend,
  auf  Abschwdrung  des  dem  Aten
zugeschobenen  Eides  und  auf  den  Fall,

daß  solcher  geleistet,  oder.  verweigert
wird,  das  Angemessene  sowohl  in  der
Hauptsache,  als  auch  in  dem  Kosten-Punkt
  erkannt.

Den  9.  December  wurde  der  von  Abrabham

  Frank  zu  Nordstetten  ergriffene
Rekurs  gegen  das  wider  ihn  von  dem
O.A.  Gericht  Horb  ausgesprochene  Gant-Erkenntniß

  els  unbegründet  verworfen.
.  An  demselben  Tage  wurde  in  der  Ationssache

  von  dem  O.  A.  Gerichte  Oberndorf
zwischen  dem  Kronenwirth  Valentin
Mogger  zu  Beffendorf,  Bekl.,  Anten,
und  dem  gewesenen  Stadtschultheißen
Kaufmann  zu  Ebingen,  Kl.,  Aten,  einen
Abrechnungs-Rest,  jetzt  einen  dem  Kl.,
Aten  auferlegten  Ergänzungs-Eid  betreffend,
  die  ergriffene  Berufung  wegen
Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde
  verworfen,  und  der  Ant  in  die
Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt.

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4.

:2.  Eivil  =  Senat.

An  demselben  Tagẽ  wurdei  in  ider  Ationssache
  von  deẽm  O.  A.  Gerichte  zu  Freudenstadt

  zwischen  Johann  Georg  Schittenhelm

  in  Grömbach,  Bekl.,  Anten,  und
der  Michael  Bauerschen  Ehefrau  dsselbst,
  Anna  Maria,  geb.  Roller,  und
deren  Kindern  aus  zwei  früheren  Ehen,
Kl.,  Aten,  Mit-Anten,  Eigenthums-Ansprüche
  an  einen  Schöpfbrunnen  betreffend,
  das  erstrichterliche  Urtheil  mit
Beweis-Nachlaß  für  den  Bekl.,  Anten,
bestätigt,  das  Erkenntniß  über  den  Kosten-Punkt
  aber  auf  die  Endentscheidung
in  Betreff  des  dem  Anten  nachgelassenen
Beweises  ausgeseßt.

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte
  Nagold  zwischen  den  Erben  des
Salzfabtors  Lehmann  zu  Pfalzgrafenweiker,
  Lnten,  Anten,  und  den  ihnen
in  dem  Gant  des  Jacob  Brenner,  von
Egenhausen,  vorgesetten  Gläubigern,
Mit-L#ten,  Aten,  Location  und  Verweisung
  betreffend,  wurde  durch  Beschluß
  vom  23r#.  Oktober,  publ.  den  2c.
November,  die  eingelegte  Berufung  wegen
  Versäumung  der  Nothfrist  zu  Einreichung

  der  Beschwerdeschrift  für  verlassen

  erkannt,  unter  Verurtheilung  der
Anten  in  die  Kosten  zweiter  Instanz.
(11.  December.)