Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  11.  57

I  Auf  die  Verleihung  und  Führung  der  Prinzen-Hoftitel  finden  die  Bestimmungen  des
1.  Abschnittes  mit  den  aus  den  §§  19—28  sich  ergebenden  Anderungen  sinngemäße
Anwendung.

8  19.

1Die  Hoftitelgesuche  sind  bei  den  zuständigen  Hofmarschallämtern  oder  Adjutanturen
einzureichen.  Diese  haben  über  die  persönlichen  und  geschäftlichen  Verhältnisse  der  Gesuchsteller
  polizeiliche  Erkundigungen  einzuziehen  und  die  Verhandlungen  sodann  dem  Obersthofmeisterstab
  unter  Mitteilung  darüber  vorzulegen,  ob  die  Verleihung  des  eigentlichen  Hoftitels
oder  des  Hoflieferantentitels  beabsichtigt  ist.

II  Der  Obersthofmeisterstab  hat  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  zur  Verleihung  des
Hostitels  gegeben  sind,  und  Unsere  Willensmeinung  einzuholen.  Vor  Erteilung  Unserer
Zustimmung  darf  ein  Prinzen-Hoftitel  nicht  verliehen  werden.

U  Über  die  Verleihung  wird  durch  das  zuständige  Hofmarschallamt  oder  die  Adjutantur
ein  Dekret  ausgefertigt,  von  welchem  dem  Obersthofmeisterstab  eine  Abschrift  zuzustellen  ist.

V  Eine  Veröffentlichung  der  Verleihung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  erfolgt  nicht.

8  20.
1Die  Voraussetzungen  für  die  Verleihung  des  Prinzen-Hoftitels  sind  im  allgemeinen  folgende:
1.  Der  Gesuchsteller  muß
a)  die  Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  I  Ziff.  1  erfüllen,
b)  in  der  Regel  längere  Zeit  zufriedenstellende  Lieferungen  oder  Leistungen  für
den  betreffenden  Hof  ausgeführt  haben.
2.  Das  Geschäft  muß  eine  günstige  Weiterentwickelung  deutlich  erkennen  lassen.
II  Für  künstlerische  und  wissenschaftliche  Berufe  und  für  Handwerker  gilt  §  6  Abs.  II
und  III.
§  21.

1  Bei  Bewerbern,  die  nicht  in  Bayern  ansässig  sind,  ist  der  Hoftitel  ihres  eigenen
Landesherrn  (§  7  Abs.  U)  nicht  Voraussetzung  für  die  Verleihung  eines  Prinzen-Hoftitels.
n  Der  Obersthofmeisterstab  hat  vor  Erholung  Unserer  Willensmeinung  durch  Vermittelung
  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  erforderlichenfalls
die  in  §  7  Abs.  II  bezeichnete  Vorfrage  an  die  zuständige  fremde  Regierung  zu  richten.

8  22.

Einem  Bewerber,  der  mit  einem  Gesuch  um  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels
abgewiesen  worden  ist,  darf  ein  Prinzen-Hoftitel  in  der  Regel  erst  nach  Umfluß  von  drei
Jahren  von  der  erfolgten  Abweisung  an  verliehen  werden.