Nr. 8. 89
— Die Ziffer (5) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (8). —
— Die Ziffer (6) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (9). —
(2) Wagengruppen von mehr als 6 Achsen, die gemäß § 56 (6) an Personenzüge
mit durchgehender Bremse angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen werden, müssen
in sich die nach (1) und (2) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten, wenn sie mit
Reisenden besetzt werden (§ 56 (7)). Bleiben sie unbesetzt, so darf der letzte durchgehend
gebremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen für diese Gruppe angerechnet werden.
— Die Ziffer (7) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (10). —
— Die Ziffer (8) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (11). —
(I1) Wo eine bediente Schlußbremse (10) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten
Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden Be-
stimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 ungebremste Achsen dürfen
ihm jedoch in diesem Falle bei den Zügen mit Geschwindigkeiten bis zu
80 km 40 km
(§ 56 (6)) stets angehängt werden.
— Die Ziffer (9) der bisherigen B. O. wird gestrichen. —
— Die Ziffern (10) und (11) der bisherigen B. O. erhalten die Ziffern (12)
und (13). —
§ 66.
(7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen
nur bei den Zügen zu a) bis d) und 1
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (9) erforderlichen bedienten Bremsen ent-
halten.
§ 58.
(3) An den Zügen, I An den Militärzügen,
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere Ein—
richtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines anderen, an
der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive
ertönen zu lassen. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden für Züge
ohne Personenbeförderung, die zur Überführung von Wagen zwischen benachbarten Bahnhöfen,
nach Werkstätten und gewerblichen Anlagen dienen.
8 63.
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen
855 (58), 856 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).