Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 8. 89 
— Die Ziffer (5) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (8). — 
— Die Ziffer (6) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (9). — 
(2) Wagengruppen von mehr als 6 Achsen, die gemäß § 56 (6) an Personenzüge 
mit durchgehender Bremse angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen werden, müssen 
in sich die nach (1) und (2) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten, wenn sie mit 
Reisenden besetzt werden (§ 56 (7)). Bleiben sie unbesetzt, so darf der letzte durchgehend 
gebremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen für diese Gruppe angerechnet werden. 
— Die Ziffer (7) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (10). — 
— Die Ziffer (8) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (11). — 
(I1) Wo eine bediente Schlußbremse (10) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten 
Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden Be- 
stimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 ungebremste Achsen dürfen 
ihm jedoch in diesem Falle bei den Zügen mit Geschwindigkeiten bis zu 
80 km 40 km 
(§ 56 (6)) stets angehängt werden. 
— Die Ziffer (9) der bisherigen B. O. wird gestrichen. — 
— Die Ziffern (10) und (11) der bisherigen B. O. erhalten die Ziffern (12) 
und (13). — 
§ 66. 
(7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen 
nur bei den Zügen zu a) bis d) und 1 
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (9) erforderlichen bedienten Bremsen ent- 
halten. 
§ 58. 
(3) An den Zügen, I An den Militärzügen, 
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere Ein— 
richtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines anderen, an 
der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive 
ertönen zu lassen. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden für Züge 
ohne Personenbeförderung, die zur Überführung von Wagen zwischen benachbarten Bahnhöfen, 
nach Werkstätten und gewerblichen Anlagen dienen. 
8 63. 
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen 
855 (58), 856 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.