Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  8.  89

—  Die  Ziffer  (5)  der  bisherigen  B.  O.  erhält  die  Ziffer  (8).  —

—  Die  Ziffer  (6)  der  bisherigen  B.  O.  erhält  die  Ziffer  (9).  —

(2)  Wagengruppen  von  mehr  als  6  Achsen,  die  gemäß  §  56  (6)  an  Personenzüge
mit  durchgehender  Bremse  angehängt,  an  die  Bremse  aber  nicht  angeschlossen  werden,  müssen
in  sich  die  nach  (1)  und  (2)  erforderlichen  bedienten  Bremsen  enthalten,  wenn  sie  mit
Reisenden  besetzt  werden  (§  56  (7)).  Bleiben  sie  unbesetzt,  so  darf  der  letzte  durchgehend
gebremste  Wagen  bei  Bemessung  der  Bremsachsen  für  diese  Gruppe  angerechnet  werden.

—  Die  Ziffer  (7)  der  bisherigen  B.  O.  erhält  die  Ziffer  (10).  —

—  Die  Ziffer  (8)  der  bisherigen  B.  O.  erhält  die  Ziffer  (11).  —

(I1)  Wo  eine  bediente  Schlußbremse  (10)  nicht  erforderlich  ist,  dürfen  dem  letzten
Bremswagen  nur  halb  soviel  ungebremste  Achsen  folgen,  als  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  auf  dessen  Bremsachsen  entfallen  würden.  Bis  zu  6  ungebremste  Achsen  dürfen
ihm  jedoch  in  diesem  Falle  bei  den  Zügen  mit  Geschwindigkeiten  bis  zu

80  km  40  km
(§  56  (6))  stets  angehängt  werden.

—  Die  Ziffer  (9)  der  bisherigen  B.  O.  wird  gestrichen.  —

—  Die  Ziffern  (10)  und  (11)  der  bisherigen  B.  O.  erhalten  die  Ziffern  (12)
und  (13).  —

§  66.

(7)  Mit  Reisenden  dürfen  die  in  (6)  erwähnten  Wagen
nur  bei  den  Zügen  zu  a)  bis  d)  und  1
nur  dann  besetzt  werden,  wenn  sie  die  nach  §  55  (9)  erforderlichen  bedienten  Bremsen  enthalten.

§  58.

(3)  An  den  Zügen,  I  An  den  Militärzügen,
die  ohne  durchgehende  Bremse  gefahren  werden,  ist  eine  Zugleine  oder  eine  andere  Ein—
richtung  anzubringen,  die  es  gestattet,  vom  Platze  des  Zugführers  oder  eines  anderen,  an
der  Aufsicht  über  den  Zug  beteiligten  Beamten  aus  ein  hörbares  Signal  auf  der  Lokomotive
ertönen  zu  lassen.  Ausnahmen  können  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden  für  Züge
ohne  Personenbeförderung,  die  zur  Überführung  von  Wagen  zwischen  benachbarten  Bahnhöfen,
nach  Werkstätten  und  gewerblichen  Anlagen  dienen.

8  63.

(5)  Das  Zugbegleitpersonal  ist  im  Zuge  angemessen  zu  verteilen  (zu  vergleichen
855  (58),  856  (8)  und  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung).