Nr. 11. 107
/ 31.
Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts
auch von Amts wegen die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Art. 445
Abs. 3, Art. 449 Ziff. 2, 5 des Strafgesetzbuchs von 1813); insbesondere hat auch er
die in § 30 Abs. 3—5 bezeichneten Befugnisse.
#32.
Hat der Staatsanwalt die Uberzeugung gewonnen, daß der Angeschuldigte die ihm zur
Last gelegte Tat nicht begangen hat, so stellt er das Verfahren ein; ist der Angeschuldigte
von ihm oder dem Richter schon vernommen worden, so gibt er ihm von der Einstellung
Kenntnis. Glaubt er, daß der Angeschuldigte die Tat begangen hat, diese aber nicht zur
Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte gehört, so leitet er das Verfahren in den ordent-
lichen Strafprozeß über.
Hält er aber den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig, die ihm zur Last gelegte
Tat begangen zu haben, und das standrechtliche Gericht für zuständig, so beantragt er bei
dem Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts, daß zur Verhandlung vor dem standrechtlichen
Gerichte geschritten wird. Eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Der Antrag des
Staatsanwalts hat indessen die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung
ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen und die
Beweismittel anzugeben.
§ 33.
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebnisse des Verfahrens mehrere strafbare
Handlungen zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder
des anderen Straffalls unwesentlich, so kann der Staatsanwalt in Ansehung eines solchen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anderen Fälle von einer Anklage absehen. Die
Verfügung ist zu den Akten zu bringen.
8 34.
Auf den Antrag des Staatsanwalts (§ 32 Abs. 2) beraumt der Vorsitzende des
standrechtlichen Gerichts Termin zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte an. Eine
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vor dem standrechtlichen Gerichte findet
nicht statt.
Der Vorsitzende kann als Ort der Verhandlung auch einen anderen Ort als den Sitz
des standrechtlichen Gerichts festsetzen.
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