Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 11. 107 
/ 31. 
Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts 
auch von Amts wegen die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Art. 445 
Abs. 3, Art. 449 Ziff. 2, 5 des Strafgesetzbuchs von 1813); insbesondere hat auch er 
die in § 30 Abs. 3—5 bezeichneten Befugnisse. 
#32. 
Hat der Staatsanwalt die Uberzeugung gewonnen, daß der Angeschuldigte die ihm zur 
Last gelegte Tat nicht begangen hat, so stellt er das Verfahren ein; ist der Angeschuldigte 
von ihm oder dem Richter schon vernommen worden, so gibt er ihm von der Einstellung 
Kenntnis. Glaubt er, daß der Angeschuldigte die Tat begangen hat, diese aber nicht zur 
Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte gehört, so leitet er das Verfahren in den ordent- 
lichen Strafprozeß über. 
Hält er aber den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig, die ihm zur Last gelegte 
Tat begangen zu haben, und das standrechtliche Gericht für zuständig, so beantragt er bei 
dem Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts, daß zur Verhandlung vor dem standrechtlichen 
Gerichte geschritten wird. Eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Der Antrag des 
Staatsanwalts hat indessen die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung 
ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen und die 
Beweismittel anzugeben. 
§ 33. 
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebnisse des Verfahrens mehrere strafbare 
Handlungen zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder 
des anderen Straffalls unwesentlich, so kann der Staatsanwalt in Ansehung eines solchen 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anderen Fälle von einer Anklage absehen. Die 
Verfügung ist zu den Akten zu bringen. 
8 34. 
Auf den Antrag des Staatsanwalts (§ 32 Abs. 2) beraumt der Vorsitzende des 
standrechtlichen Gerichts Termin zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte an. Eine 
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vor dem standrechtlichen Gerichte findet 
nicht statt. 
Der Vorsitzende kann als Ort der Verhandlung auch einen anderen Ort als den Sitz 
des standrechtlichen Gerichts festsetzen. 
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