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§ 35.
Die zur Verhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweis-
mittel dienenden Gegenstände bewirkt der Staatsanwalt (Art. 446 des Strafgesetzbuchs
von 1813). Er kann die Vorführung des auf freiem Fuße befindlichen Angeschuldigten
anordnen.
Dem Angeschuldigten sind bei der Ladung zur Verhandlung die ihm zur Last gelegte
Tat, sowie die vom Staatsanwalt angegebenen Beweismittel schriftlich zu bezeichnen. Zu
diesem Zwecke genügt es, eine Abschrift des Antrags des Staatsanwalts (§ 32 Abs. 2)
mitzuteilen.
Zugleich ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß er einen Verteidiger wählen könne,
dem auf freiem Fuße befindlichen Angeschuldigten ferner, daß er Zeugen und Sachpverständige
und andere Beweismittel zur Verhandlung unmittelbar stellen könne. Der nicht auf freiem
Fuße befindliche Angeschuldigte ist zu befragen, ob und welche Anträge er in Bezug auf
seine Verteidigung zu stellen habe.
Ist die Verteidigung eine notwendige, so muß der Verteidiger spätestens bei der
Anberaumung des Termins zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte bestellt und
die Bestellung dem Angeschuldigten mit der Ladung bekanntgemacht werden.
8 36.
Zwischen der Ladung des Angeschuldigten und der Verhandlung soll eine Frist von
mindestens 24 Stunden liegen. Im übrigen soll die Verhandlung möglichst bald stattfinden.
8 37.
Wurde der Angeschuldigte bei Ausübung der Tat oder auf der Verfolgung nach der
Tat ergriffen, so kann der Antrag des Staatsanwalts, daß zur Verhandlung vor dem
standrechtlichen Gerichte geschritten wird, mündlich gestellt werden. Die in § 35 Abs. 2—4
vorgeschriebenen Mitteilungen können dem Angeschuldigten mündlich eröffnet werden. Die
in § 36 bestimmte Ladungsfrist braucht nicht eingehalten zu werden.
5. Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte.
§ 38.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte erfolgt in ununterbrochener Gegen-
wart der Richter, der Gerichtsbeisitzer, der Staatsanwaltschaft, sowie eines Gerichtsschreibers
(Art. 449 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Die Gerichtssprache ist die dentsche. Wegen der Zuziehung eines Dollmetschers gelten
die 88 187, 188, 191—193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.