Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 11. 118 
hebung der Untersuchungshaft verfügt; ist er auf freiem Fuße, so kann das standrechtliche 
Gericht seine Verhaftung anordnen oder der Staatsanwalt ihn vorläufig festnehmen lassen. 
8 66. 
Eine Aussetzung der Erlassung des Urteils ist unzulässig. 
Das von dem standrechtlichen Gericht ausgesprochene Urteil wird unter der Formel 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern“ erlassen. Es besteht nur in der 
sogenannten Urteilsformel und wird von dem Vorsitzenden durch Verlesen verkündet. 
Zugleich eröffnet der Vorsitzende die Urteilsgründe. Wenn der Angeschuldigte nicht 
vor das ordentliche Strafgericht verwiesen wird, ist ferner anzugeben, mit wieviel Stimmen 
die Schuld oder die Unschuld des Angeschuldigten ausgesprochen worden ist. Die Urteils- 
gründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen 
Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind, und das zur Anwendung 
gebrachte Strafgesetz bezeichnen; sie sollen sich hierbei nur auf das unbedingt Wesentliche 
und Notwendige beschränken. « 
Das Urteil ist von den sämtlichen Richtern zu unterzeichnen. 
g 66. 
Über die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte soll ein Protokoll auf- 
genommen werden: 
Das Protokoll enthält 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 
2. die Namen der Richter, Gerichtsbeisitzer, des Beamten der Staatsanwaltschaft, 
des Gerichtsschreibers und des zugezogenen Dolmetschers, 
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage, 
4. die Namen der Angeschuldigten, ihrer Verteidiger, gesetzlichen Vertreter und 
Beistände, » « 
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Offentlichkeit ausgeschlossen ist, 
die Urteilsformel sowie * " · 
wenn der Angeschuldigte nicht vor das ordentliche Strafgericht verwiesen wird, 
die Angaben, mit wieviel Stimmen die Schuld oder die Unschuld des Ange— 
schuldigten ausgesprochen worden ist (Art. 455 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813), 
8. die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Urteil verkündet worden ist. 
§ 57. 
Das Protokoll muß den Gang der Verhandlung im wesentlichen wiedergeben, ins- 
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