Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr. 3055b 9. 
Bekanntmachung über die Dienstzeichen der Mitglieder der gemeindlichen Vertretungskörper 
Z in München, Nürnberg und Augsburg. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Ludwig, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben allergnädigst zu verfügen geruht, 
1. daß es den Magistratsräten der Städte München, Nürnberg und Augsburg 
gestattet sei, an Stelle der Dienstzeichen nach der Königlichen Verordnung vom 
4. August 1869 (Regierungsblatt S. 1457) eine goldene Medaille mit dem 
Stadtwappen an vergoldeter Kette zu tragen, 
2. daß es den Gemeindebevollmächtigten dieser Städte gestattet sei, dieselben Dienst- 
zeichen in Silber zu führen, 
3. daß die Form der Medaillen und Ketten der Genehmigung des Staats- 
ministeriums des Innern unterliege. 
München, den 30. März 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Nr. 8992/II. 
Bekanntmachung, betreffend Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats über die Be- 
schäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und 
Elsaß-Lothringen. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Jußern. 
Auf Grund des § 52 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den 
Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend (GVBl. 1892 S. 61) wird zur Ausführung 
der Bestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß-Lothringen (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 7. März 1913, Reichsgesetzblatt S. 125) folgendes verfügt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des Bundesrats ist das 
K. Oberbergamt in München. 
München, den 31. März 1913. 
Dr. Frhr. v. Hertling.
	        
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