Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Stelle  eine  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  die  gegenwärtigen  Vorschriften  in  deutlicher
Schrift  wiedergibt.
83.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  8  147  Abs.  1  Ziff.  4  der  Gewerbeordnung  mit
Geldstrafe  bis  zu  300  MA  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

84.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1913  in  Kraft.

München,  den  7.  April  1913.
Dr.  Frhr.  v.  Pertling.

 

Nr.  8922/II.
Bekanntmachung,  betreffend  Vollzug  des  Börsengesetzes.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Bauses  und  des  Außern.

Gemäß  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
21.  November  1896  (GVhl.  S.  634)  wurde  mit  Wirkung  vom  1.  April  1913  übertragen:
1.  die  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  München  an  Stelle  des
zum  Generaldirektor  und  Vorstand  der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  beförderten
bisherigen  Regierungs=  und  Fiskalrats  der  Regierungsfinanzkammer  von  Oberbayern
  Johann  Klaiber  dem  Regierungs=  und  Fiskalrat  bei  der  Regierungsfinanzkammer
  von  Oberbayern  Franz  Joseph  Meier,  unter  gleichzeitiger  Enthebung
  von  der  bisher  innegehabten  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der
Börse  in  Augsburg;
2.  die  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  Augsburg:  dem  Regierungs=
  und  Fiskalrat  der  Regierungsfinanzkammer  von  Schwaben  und  Neuburg

Hugo  Schnetzer.
München,  den  3.  April  1913.
Dr.  Frhr.  v.  Hertling.

 

 

Staatsdienst-Machricht.  haben  Sich  unterm  26.  März  1913  Allerhöchst
  bewogen  gefunden,  den  Generalmajor
und  Abteilungschef  im  Kriegsministerium
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Paul  Kneußl  für  die  Dauer  seiner  Ver-Seine
  Königliche  Hoheit  Prinz  Lud=  wendung  in  diesem  Ministerium  zum  Staatswig,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  rat  im  ordentlichen  Dienste  zu  ernennen.