Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr.  3055b  9.

Bekanntmachung  über  die  Dienstzeichen  der  Mitglieder  der  gemeindlichen  Vertretungskörper
Z  in  München,  Nürnberg  und  Augsburg.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Ludwig,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  allergnädigst  zu  verfügen  geruht,
1.  daß  es  den  Magistratsräten  der  Städte  München,  Nürnberg  und  Augsburg
gestattet  sei,  an  Stelle  der  Dienstzeichen  nach  der  Königlichen  Verordnung  vom
4.  August  1869  (Regierungsblatt  S.  1457)  eine  goldene  Medaille  mit  dem
Stadtwappen  an  vergoldeter  Kette  zu  tragen,
2.  daß  es  den  Gemeindebevollmächtigten  dieser  Städte  gestattet  sei,  dieselben  Dienstzeichen
  in  Silber  zu  führen,
3.  daß  die  Form  der  Medaillen  und  Ketten  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  unterliege.

München,  den  30.  März  1913.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Nr.  8992/II.

Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und
Elsaß-Lothringen.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Jußern.

Auf  Grund  des  §  52  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892,  den
Vollzug  der  Reichsgewerbeordnung  betreffend  (GVBl.  1892  S.  61)  wird  zur  Ausführung
der  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen  (Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  7.  März  1913,  Reichsgesetzblatt  S.  125)  folgendes  verfügt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Bundesrats  ist  das
K.  Oberbergamt  in  München.

München,  den  31.  März  1913.
Dr.  Frhr.  v.  Hertling.