Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beilage  I.
Hausregeln
für  die
Gefangenen  in  den  Zuchthäusern.
1.  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  den  sonstigen  bestehenden

Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren  Geboten
oder  Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten,  auch  die  Weisungen  der  Obleute  willig  zu
befolgen.
Die  Gefangenen  haben  sich  aller  Unterredungen  mit  anderen  Gefangenen,  ebenso  aller  Mittheilungen
  durch  Zeichen  oder  Gebärden  zu  enthalten,  welche  nicht  durch  das  Zusammenleben
überhaupt  oder  die  gemeinschaftliche  Arbeit  nothwendig  werden.

LInsittliche  Gespräche  oder  Mittheilungen,  welche  sich  auf  strafbare  Handlungen  beziehen,
sind  durchaus  verboten.

Ihr  Verkehr  mit  den  Officianten  soll  sich  auf  das  Nothwendige  beschränken.

Die  Gefangenen  haben  unter  sich  in  Ruhe  und  Frieden  zu  leben,  alles  Schimpfens,  Zankens,

Fluchens,  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten,  bei  der  Arbeit,  bei  der  Nachtruhe,  beim  Gebete
  oder  bei  dem  Lesen  einander  nicht  zu  stören.

Wenn  sie  ihren  Vorgesetzten  eine  Bitte,  Anfrage  oder  Beschwerde  vorzutragen  wünschen,  haben

sie  durch  ein  Zeichen  die  Erlaubniß  zum  Sprechen  einzuholen  und,  nachdem  ihnen  diese  ertheilt
  worden,  ihr  Anliegen  mit  wenigen  Worten  und  in  bescheidener  Weise  vorzutragen.

Sie  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  aufstehen  und  Abends  sich  niederlegen.

Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer,  sowie  die  übrigen
Räume  der  Anstalt  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.

Sie  müssen  sich  Morgens  Gesicht  und  Hände  waschen,  den  Mund  ausspülen,  die  Haare
kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüften,  die  Waschgefässe  leeren  und
reinigen.

Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,  Schule,  auf  die

Erholungsplätze  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  Einer  hinter  dem
Anderen,  zu  gehen;  keiner  darf  aus  dem  Zuge  treten.

Die  gleiche  Ordnung  ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.
Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des  Aufsehers
verlassen,  Nothfälle  ausgenommen.

Den  Abtritt  darf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.

Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten  Zeit

untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere  fertigen  lassen.