Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche die gegenwärtigen Vorschriften in deutlicher 
Schrift wiedergibt. 
83. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 147 Abs. 1 Ziff. 4 der Gewerbeordnung mit 
Geldstrafe bis zu 300 MA und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
84. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1913 in Kraft. 
München, den 7. April 1913. 
Dr. Frhr. v. Pertling. 
  
Nr. 8922/II. 
Bekanntmachung, betreffend Vollzug des Börsengesetzes. 
K. Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Außern. 
Gemäß Ziffer 2 der Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des Innern vom 
21. November 1896 (GVhl. S. 634) wurde mit Wirkung vom 1. April 1913 übertragen: 
1. die Funktion des Staatskommissärs bei der Börse in München an Stelle des 
zum Generaldirektor und Vorstand der Berg-, Hütten= und Salzwerke beförderten 
bisherigen Regierungs= und Fiskalrats der Regierungsfinanzkammer von Ober- 
bayern Johann Klaiber dem Regierungs= und Fiskalrat bei der Regierungs= 
finanzkammer von Oberbayern Franz Joseph Meier, unter gleichzeitiger Ent- 
hebung von der bisher innegehabten Funktion des Staatskommissärs bei der 
Börse in Augsburg; 
2. die Funktion des Staatskommissärs bei der Börse in Augsburg: dem Regie- 
rungs= und Fiskalrat der Regierungsfinanzkammer von Schwaben und Neuburg 
Hugo Schnetzer. 
München, den 3. April 1913. 
Dr. Frhr. v. Hertling. 
  
  
Staatsdienst-Machricht. haben Sich unterm 26. März 1913 Aller- 
höchst bewogen gefunden, den Generalmajor 
und Abteilungschef im Kriegsministerium 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Paul Kneußl für die Dauer seiner Ver- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lud= wendung in diesem Ministerium zum Staats- 
wig, des Königreichs Bayern Verweser, rat im ordentlichen Dienste zu ernennen.
	        
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