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Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche die gegenwärtigen Vorschriften in deutlicher
Schrift wiedergibt.
83.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 147 Abs. 1 Ziff. 4 der Gewerbeordnung mit
Geldstrafe bis zu 300 MA und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
84.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1913 in Kraft.
München, den 7. April 1913.
Dr. Frhr. v. Pertling.
Nr. 8922/II.
Bekanntmachung, betreffend Vollzug des Börsengesetzes.
K. Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Außern.
Gemäß Ziffer 2 der Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des Innern vom
21. November 1896 (GVhl. S. 634) wurde mit Wirkung vom 1. April 1913 übertragen:
1. die Funktion des Staatskommissärs bei der Börse in München an Stelle des
zum Generaldirektor und Vorstand der Berg-, Hütten= und Salzwerke beförderten
bisherigen Regierungs= und Fiskalrats der Regierungsfinanzkammer von Ober-
bayern Johann Klaiber dem Regierungs= und Fiskalrat bei der Regierungs=
finanzkammer von Oberbayern Franz Joseph Meier, unter gleichzeitiger Ent-
hebung von der bisher innegehabten Funktion des Staatskommissärs bei der
Börse in Augsburg;
2. die Funktion des Staatskommissärs bei der Börse in Augsburg: dem Regie-
rungs= und Fiskalrat der Regierungsfinanzkammer von Schwaben und Neuburg
Hugo Schnetzer.
München, den 3. April 1913.
Dr. Frhr. v. Hertling.
Staatsdienst-Machricht. haben Sich unterm 26. März 1913 Aller-
höchst bewogen gefunden, den Generalmajor
und Abteilungschef im Kriegsministerium
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Paul Kneußl für die Dauer seiner Ver-
Seine Königliche Hoheit Prinz Lud= wendung in diesem Ministerium zum Staats-
wig, des Königreichs Bayern Verweser, rat im ordentlichen Dienste zu ernennen.