Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  16.

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eine  höhere  Ortsklasse  des  Ortsklassenverzeichnisses  (Beilage  VI  des  Besoldungsgesetzes  vom
15.  Juli  1909)  folgende  Grundsätze  aufgestellt:

1.

2.

Der  Bundesrat  überweist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  alle  Anträge  und
Petitionen  auf  Versetzung  in  höhere  Ortsklassen  zur  Prüfung.
Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  stellt,  falls  der  Inhalt  der  Anträge  oder
Petitionen  Veranlassung  hiezu  bietet,  auf  Grund  von  Ermittelungen  bei  den
Beamten  des  Reichs  sowie  nötigenfalls  auch  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeindebehörden
  der  betreffenden  Orte  oder  mittels  polizeilicher  Erhebungen  fest,
ob  die  Beamten  der  Tarifklasse  W  mit  dem  bestimmungsgemäß  ihnen  zustehenden
Wohnungsgeldzuschuß  in  der  Mehrzahl  drei  Viertel  des  tatsächlichen  Mietaufwandes
decken  können.  Die  Ermittelungen  erstrecken  sich  nur  auf  diejenigen  etatsmäßigen
angestellten,  am  Orte  ihrer  Dienststelle  wohnenden  Beamten  der  Tarifklasse  V,
welche  mit  Familie  einen  eigenen  Hausstand  führen,  jedoch  weder  eine  Wohnung
im  eigenen  Hause,  noch  eine  Dienstwohnung  inne  haben,  auch  nicht  Wohnoder
  Schlafräume  an  Aftermieter,  Pensionäre,  Schlafgänger  und  dergleichen  abgeben.
Außer  Betracht  zu  lassen  sind  solche  Wohnungen,  die  weniger  als  4  Zimmer
und  Küche  enthalten  (wobei  fensterlose  Räume,  Mädchenkammern,  Nebengelasse
nicht  mitzählen)  oder  eine  auffallend  geringe  Wohnfläche  aufweisen,  sowie  solche,
deren  Mietzins  hinter  der  mittleren  Linie  des  Mietaufwandes  der  übrigen  Beamten
erheblich  zurückbleibt  oder  darüber  erheblich  hinausgeht.
In  solchen  Fällen,  in  denen  nicht  eine  so  große  Menge  von  Mietangaben  vorliegt,
  daß  sich  schon  aus  ihnen  ein  genügendes  Bild  von  den  Wohnungsverhältnissen
  am  Orte  gewinnen  läßt,  ist  von  den  Gemeinde=  oder  Polizeibehörden  eine
hinsichtlich  der  Richtigkeit  bescheinigte  und  möglichst  durch  Belege  gestützte  Außerung
darüber  zu  verlangen,  wie  hoch  der  durchschnittliche  Mietpreis  einer  Vierzimmerwohnung
  mit  Küche  in  für  mittlere  Beamte  angemessenen  Stadtvierteln  an  dem
betreffenden  Orte  sich  beläuft.  Diese  Angaben  werden  bei  der  Prüfung  der
Petitionen  zum  Vergleiche  herangezogen.
Bei  Anträgen  oder  Petitionen  bezüglich  solcher  Orte,  die  mit  einem  anderen
einer  höheren  Ortsklasse  angehörenden  Orte  in  unmittelbarem  Zusammenhang
oder  im  Gemenge  liegen,  ist  ein  Gutachten  der  mit  den  Ermittelungen  zu  betrauenden
  Behörden  darüber  herbeizuführen,  ob  und  welche  Unzuträglichkeiten  sich
aus  der  Einreihung  beider  Orte  in  verschiedene  Ortsklassen  ergeben  haben.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  legt  nur  diejenigen  Petitionen  dem  Bundesrate

  wieder  vor,  bei  denen  die  Frage  zu  2  zu  verneinen  ist  oder  die  mit  dem
gemäß  Ziff.  4  erstatteten  Gutachten  als  begründet  zu  erachten  sind,  und  bezeichnet
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