Nr. 16.
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eine höhere Ortsklasse des Ortsklassenverzeichnisses (Beilage VI des Besoldungsgesetzes vom
15. Juli 1909) folgende Grundsätze aufgestellt:
1.
2.
Der Bundesrat überweist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) alle Anträge und
Petitionen auf Versetzung in höhere Ortsklassen zur Prüfung.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) stellt, falls der Inhalt der Anträge oder
Petitionen Veranlassung hiezu bietet, auf Grund von Ermittelungen bei den
Beamten des Reichs sowie nötigenfalls auch der Bundesstaaten und der Gemeindebehörden
der betreffenden Orte oder mittels polizeilicher Erhebungen fest,
ob die Beamten der Tarifklasse W mit dem bestimmungsgemäß ihnen zustehenden
Wohnungsgeldzuschuß in der Mehrzahl drei Viertel des tatsächlichen Mietaufwandes
decken können. Die Ermittelungen erstrecken sich nur auf diejenigen etatsmäßigen
angestellten, am Orte ihrer Dienststelle wohnenden Beamten der Tarifklasse V,
welche mit Familie einen eigenen Hausstand führen, jedoch weder eine Wohnung
im eigenen Hause, noch eine Dienstwohnung inne haben, auch nicht Wohnoder
Schlafräume an Aftermieter, Pensionäre, Schlafgänger und dergleichen abgeben.
Außer Betracht zu lassen sind solche Wohnungen, die weniger als 4 Zimmer
und Küche enthalten (wobei fensterlose Räume, Mädchenkammern, Nebengelasse
nicht mitzählen) oder eine auffallend geringe Wohnfläche aufweisen, sowie solche,
deren Mietzins hinter der mittleren Linie des Mietaufwandes der übrigen Beamten
erheblich zurückbleibt oder darüber erheblich hinausgeht.
In solchen Fällen, in denen nicht eine so große Menge von Mietangaben vorliegt,
daß sich schon aus ihnen ein genügendes Bild von den Wohnungsverhältnissen
am Orte gewinnen läßt, ist von den Gemeinde= oder Polizeibehörden eine
hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigte und möglichst durch Belege gestützte Außerung
darüber zu verlangen, wie hoch der durchschnittliche Mietpreis einer Vierzimmerwohnung
mit Küche in für mittlere Beamte angemessenen Stadtvierteln an dem
betreffenden Orte sich beläuft. Diese Angaben werden bei der Prüfung der
Petitionen zum Vergleiche herangezogen.
Bei Anträgen oder Petitionen bezüglich solcher Orte, die mit einem anderen
einer höheren Ortsklasse angehörenden Orte in unmittelbarem Zusammenhang
oder im Gemenge liegen, ist ein Gutachten der mit den Ermittelungen zu betrauenden
Behörden darüber herbeizuführen, ob und welche Unzuträglichkeiten sich
aus der Einreihung beider Orte in verschiedene Ortsklassen ergeben haben.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) legt nur diejenigen Petitionen dem Bundesrate
wieder vor, bei denen die Frage zu 2 zu verneinen ist oder die mit dem
gemäß Ziff. 4 erstatteten Gutachten als begründet zu erachten sind, und bezeichnet
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