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Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt,
geändert:
DTr. Ia. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. RN. Sprengmittel.
1. Gruppe. à) Ammoniakfalpetersprengstoffe.
Der mit „Ammon-Tremonit“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit, auch mit den angehängten
Zahlen I, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von
mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 4 Prozent gelatiniertem
Trinitroglyzerin, höchstens 13 Prozent Trinitrotolnol oder Dinitrotoluol oder
anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher als Trinitrotoluol sind,
und von geringen Mengen organischer Stoffe wie Kurkuma, Pflanzenmehl,
Mineralkohlel, auch mit Zusatz von neutralen Salzen, wenn diese organischen
Stoffe und Salze die Gefährlichkeit nicht erhöhen).
Der mit „Gesteins= auch Neu-Dahmenit" beginnende Absatz wird gefaßt:
Gesteins= auch Neu-Dahmenit, auch mit den angehängten Zahlen I, II,
III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter,
höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol oder Dinitrotoluol oder anderen organischen
und
Nitrokörpern, die nicht gefährlicher als Trinitrotoluol sind, von Kall.
oder
Natronsalpeter, auch von Alkalichloriden oder ähnlichen anorganischen Neutral-
salzen, auch mit Zusatz von Pflanzenmehlen oder ähnlichen organischen Stoffen
oder von Mineralkohle, wenn diese Neutralsalze und organischen Stoffe oder
Kohle die Gefährlichkeit nicht erhöhen).
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung Schießmittel c.
Der Eingang wird gefaßt:
Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Spreng-
kapseln und mit elektrischen Minenzündungen (Ib. Ziffer 4 a und b)
zulässig sein soll, müssen usw. wie bisher.