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Xr. ld. Derdichrere und verflöüssigre Gase.
Es wird eingeschaltet:
in den Eingangsbestimmungen. Ziffer 5 hinter „Stickstofftetroxyd“:
Athan. ,
in den Beförderungsvorschriften.
A. Art der Packgefäße.
unter a hinter den Worten „bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4“:
und bei verflüssigtem Athan (Ziffer 5)
C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
im Abs. (2) b hinter „Kohlensäure":
Athan
E. Füllung der Gefäße.
im Abs. (2) hinter der mit „für Kohlensäure“ beginnenden Zeile als neue Zeile:
für Athan 1 kg Flüssigkeit für je 3,8 Liter
G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A. bis F.
im Abs. (1) in Zeile 2 und 4 zwischen „Kohlensäure“ und „und Stickoxydul“:
Athan
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 26. April 1913.
J. A.
Staatsrat v. Seiler.
Nr. 430.
Bekanntmachung zur Eichordnung.
Kl. Normal-Eichungskommission.
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GVl.
S. 1163) wird dahin geändert:
Art. 1.
Eichung von Milchmaßen.
8 43 erhält folgende Nr. :