Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Xr.  ld.  Derdichrere  und  verflöüssigre  Gase.

Es  wird  eingeschaltet:
in  den  Eingangsbestimmungen.  Ziffer  5  hinter  „Stickstofftetroxyd“:
Athan.  ,
in  den  Beförderungsvorschriften.

A.  Art  der  Packgefäße.

unter  a  hinter  den  Worten  „bei  allen  anderen  Stoffen  der  Ziffer  4“:

und  bei  verflüssigtem  Athan  (Ziffer  5)

C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.

im  Abs.  (2)  b  hinter  „Kohlensäure":
Athan

E.  Füllung  der  Gefäße.

im  Abs.  (2)  hinter  der  mit  „für  Kohlensäure“  beginnenden  Zeile  als  neue  Zeile:
für  Athan  1  kg  Flüssigkeit  für  je  3,8  Liter

G.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A.  bis  F.

im  Abs.  (1)  in  Zeile  2  und  4  zwischen  „Kohlensäure“  und  „und  Stickoxydul“:
Athan

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  26.  April  1913.

J.  A.
Staatsrat  v.  Seiler.

Nr.  430.
Bekanntmachung  zur  Eichordnung.

Kl.  Normal-Eichungskommission.

Die  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  10.  Dezember  1911  (GVl.
S.  1163)  wird  dahin  geändert:
Art.  1.

Eichung  von  Milchmaßen.
8  43  erhält  folgende  Nr.  :