Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Xr. ld. Derdichrere und verflöüssigre Gase. 
Es wird eingeschaltet: 
in den Eingangsbestimmungen. Ziffer 5 hinter „Stickstofftetroxyd“: 
Athan. , 
in den Beförderungsvorschriften. 
A. Art der Packgefäße. 
unter a hinter den Worten „bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4“: 
und bei verflüssigtem Athan (Ziffer 5) 
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
im Abs. (2) b hinter „Kohlensäure": 
Athan 
E. Füllung der Gefäße. 
im Abs. (2) hinter der mit „für Kohlensäure“ beginnenden Zeile als neue Zeile: 
für Athan 1 kg Flüssigkeit für je 3,8 Liter 
G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A. bis F. 
im Abs. (1) in Zeile 2 und 4 zwischen „Kohlensäure“ und „und Stickoxydul“: 
Athan 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 26. April 1913. 
J. A. 
Staatsrat v. Seiler. 
Nr. 430. 
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
Kl. Normal-Eichungskommission. 
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GVl. 
S. 1163) wird dahin geändert: 
Art. 1. 
Eichung von Milchmaßen. 
8 43 erhält folgende Nr. :
	        
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