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„9. Es ist zulässig, bei Schwimmermaßen eine Vorrichtung anzubringen,
die selbsttätig ein weiteres Steigen des Schwimmers verhindert, nachdem ein
bestimmter Flüssigkeitsstand erreicht ist. Maße dieser Art dürfen eine Überlauf—
einrichtung haben, auch darf der ringförmige Zwischenraum zwischen dem Schwimmer
und der Maßwand einen Teil des Maßraumes bilden.“
Art. 2.
Eichung von Gewichten.
8 10 Abs. 2 erhält folgenden Satz 3:
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf von der Aufbringung des
Jahreszeichens abgesehen werden (§ 80).“
§ 80 Nr. 1 Abst. 2 erhält folgenden Satz 2:
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf bei der Neueichung von
der Aufbringung des Jahreszeichens abgesehen werden.“
Art. 3.
Eichung von Handelswagen.
§ 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Außerdem ist bei den Tafelwagen in Umschlußkasten die größte zulässige Last
auch auf der Außenseite des Kastens untrennbar, entweder unmittelbar auf diesem
oder auf einem durch Stempelung zu sichernden Schilde, anzubringen. Bei Laufgewichtswagen
soll der letzten Zahlenangabe der Hauptskale die Bezeichnung kg
beigefügt sein. Zulässig ist allgemein außerdem noch die Anbringung der Tragfähigkeit
auf dem Gestell von Wagen durch Aufschlagen, Eingießen oder in ähnlicher Weise."“
Art. 4.
Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht.
§ 92 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Eine Reguliervorrichtung ist nur zulässig, wenn die Wage mehrere Laufgewichte
mit Skalen besitzt oder wenn die Skale selbst als Laufgewicht dient."
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