Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  17.  147

„9.  Es  ist  zulässig,  bei  Schwimmermaßen  eine  Vorrichtung  anzubringen,
die  selbsttätig  ein  weiteres  Steigen  des  Schwimmers  verhindert,  nachdem  ein
bestimmter  Flüssigkeitsstand  erreicht  ist.  Maße  dieser  Art  dürfen  eine  Überlauf—
einrichtung  haben,  auch  darf  der  ringförmige  Zwischenraum  zwischen  dem  Schwimmer
und  der  Maßwand  einen  Teil  des  Maßraumes  bilden.“

Art.  2.
Eichung  von  Gewichten.

8  10  Abs.  2  erhält  folgenden  Satz  3:
„Bei  den  Gewichten  von  10  mg  abwärts  darf  von  der  Aufbringung  des
Jahreszeichens  abgesehen  werden  (§  80).“
§  80  Nr.  1  Abst.  2  erhält  folgenden  Satz  2:
„Bei  den  Gewichten  von  10  mg  abwärts  darf  bei  der  Neueichung  von
der  Aufbringung  des  Jahreszeichens  abgesehen  werden.“

Art.  3.
Eichung  von  Handelswagen.
§  94  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Außerdem  ist  bei  den  Tafelwagen  in  Umschlußkasten  die  größte  zulässige  Last
auch  auf  der  Außenseite  des  Kastens  untrennbar,  entweder  unmittelbar  auf  diesem
oder  auf  einem  durch  Stempelung  zu  sichernden  Schilde,  anzubringen.  Bei  Laufgewichtswagen
  soll  der  letzten  Zahlenangabe  der  Hauptskale  die  Bezeichnung  kg
beigefügt  sein.  Zulässig  ist  allgemein  außerdem  noch  die  Anbringung  der  Tragfähigkeit
auf  dem  Gestell  von  Wagen  durch  Aufschlagen,  Eingießen  oder  in  ähnlicher  Weise."“

Art.  4.
Eichung  von  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht.
§  92  Nr.  5  erhält  folgende  Fassung:

„5.  Eine  Reguliervorrichtung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Wage  mehrere  Laufgewichte
mit  Skalen  besitzt  oder  wenn  die  Skale  selbst  als  Laufgewicht  dient."
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