Nr. 19. 161
Bestätigungsurkunde.
Das Familienftdeikommiß Kleinziegenfeld—Trautskirchen der Freiherrn
von Seckendorff-Aberdar berreffend.
Im NAam:s Seiner Majestät des Königs von Bapern
beurkundet das K. Oberlandesgericht Bamberg als Fideikommißgericht, was folgt:
A.
1. Laut Testaments vom 1. August 1878 mit Nachträgen vom 17. Mai 1879,
24. April 1880, 27. August 1884, vom Juli 1885, vom 5. Dezember 1885, vom
August 1886 und vom 26. Mai 1887 hat der K. Kämmerer Franz Friedrich Karl
Freiherr von Seckendorff-Aberdar seinen allodialen Grundbesitz bestehend aus den
Gütern Strößendorf und Weidnitz mit Kirchlein sowie Kleinziegenfeld und Trautskirchen
zu zwei Fideikommissen für seine beiden Söhne Franz Taver Freiherr von Seckendorff-
Aberdar und Karl Euseb Freiherr von Seckendorff-Aberdar und deren eheliche
Deszendenz bestimmt und der Vereinbarung seiner Söhne anheim gegeben, wer von ihnen
das Fideikommiß Strößendorf-Weidnitz mit Kirchlein und wer das Fideikommiß Kleinziegenfeld-
Trautskirchen erhalten soll. Der Stifter Franz Friedrich Karl Freiherr von Seckendorff-
Aberdar ist am 17. August 1887 verlebt. Am 1. November 1888 ist ihm sein Sohn
Franz Taver Freiherr von Seckendorff-Aberdar im Tode nachgefolgt. Nachfolger des
Franz Taver Freiherrn von Seckendorff-Aberdar ist sein einziger Sohn Walter Frei-
herr von Seckendorff-Aberdar, K. Kämmerer und Oberlentnant der Reserve in Untern-
zenn geworden.
Laut Urkunde des K. Notariats Bamberg I vom 1. August 1911 Gesch. Reg. Nr. 914
hat sich Walter Freiherr von Seckendorff-Aberdar für das Fideikommiß Kleinziegenfeld-
Trautskirchen entschieden, Karl Euseb Freiherr von Seckendorff-Aberdar übernahm das
Fideikommiß Strößendorf-Weidnitz mit Kirchlein.
Die Nachfolge richtet sich nach den Grundsätzen der agnatisch linealen Erbfolgeordnung
mit dem Rechte der Erstgeburt im Mannesstamme. Der ehelichen Geburt steht die Legiti-
mation durch nachfolgende Ehe gleich. Die weibliche Nachkommenschaft ist solange aus-
geschlossen, als überhaupt männliche Nachkommen des Stifters im Mannesstamme vorhanden
sind. Die weibliche Nachkommenschaft aus der Linie des einen der beiden Söhne soll daher
auch dann ausgeschlossen sein, wenn unter den Nachkommen des anderen Sohnes eheliche
oder durch nachfolgende Ehe legitimierte Söhne vorhanden sind. Hat in diesem Falle der
andere Fideikommißbesitzer mehrere Söhne hinterlassen, so soll der erstgeborene Sohn in das
337