Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr. 23/1306 
P XX 1a. 
Bekanntmachung, die Verkehrsordnung der Motorpostlinien für Personenbeförderung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Ludwig, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. April 1913 anzuordnen geruht, 
daß am 1. Juni 1913 die im Abdruck angefügte Verkehrsordnung der Motorpostlinien für 
Personenbeförderung in Kraft tritt. 
Von der Bekanntmachung der ehemaligen Generaldirektion der K. B. Posten und Tele- 
graphen vom 23. Mai 1905, die Beförderung von Personen und Gütern mit den Motor- 
wagen der K. B. Post betreffend, (Verordnungs= und Anzeigeblatt für die K. B. Verkehrs- 
anstalten 1905, S. 295 ff.) tritt Abschnitt „A. Personenbeförderung“ mit dem 1. Juni 1913 
außer Wirksamkeit. 
München, den 5. Mai 1913. 
v. Seidlein. 
Verkehrsordnung der Motorpostlinien für Personenbeförderung. 
1. 
Voraussetzungen der Beförderung. 
Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen 
der Post entsprochen wird; 
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen. 
Ordnung verboten ist; 
3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist; 
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt 
zu betrachten sind. 
§ 2. 
Fahrten. 
Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf 
verkehrenden Fahrten, ferner Sonderfahrten auf Bestellung.
	        
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