Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 20. 175 
die Gebühr der Sonderfahrt oder, soferne diese Gebühr im voraus nicht fest berechnet werden 
kann, eine angemessene Summe als Sicherheit erlegt ist. 
Bei Abbestellung einer ordnungsgemäß angemeldeten Sonderfahrt ist eine Gebühr von 
3 X zu entrichten. 
Für Sonderfahrten zur Beförderung von Schülern ist die Mindestgebühr der Sonder- 
fahrt nur aus dem halben Fahrpreise der sämtlichen Teilnehmer zu berechnen. 
§ 7. 
Fahrpreisermäßigungen. 
Für Schüler und Arbeiter kann der Fahrpreis auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Die Beförderung von Schülern und Arbeitern zu ermäßigten Preisen ist auf Motor- 
postlinien mit Anhängewagenbetrieb im allgemeinen unbeschränkt zugelassen, auf Linien mit 
nur leichten Wagen im allgemeinen ausgeschlossen, im übrigen je nach Lage der Verkehrs- 
verhältnisse beschränkt zugelassen. 
Die Oberpostdirektionen bestimmen je nach der Aufnahmefähigkeit und Anzahl der ver- 
wendeten Fahrzeuge und nach der Größe des übrigen Personenverkehrs die Linien, auf welchen 
Schüler= und Arbeiterfahrkarten zu ermäßigten Preisen zugelassen oder ausgeschlossen werden. 
Im Falle der beschränkten Zulassung dieser Fahrkarten setzen die Oberpostdirektionen von 
vorneherein die Anzahl der Schüler und Arbeiter fest, welche zu ermäßigten Preisen befördert 
werden. 
1. Schülerkarten. 
Schülerkarten werden an Schüler und Schülerinnen zum Zwecke des regelmäßigen 
Besuches von öffentlichen Schulen, wozu auch die Hochschulen zu zählen sind, und von 
Privatlehranstalten, die auf Grund der K. Allerhöchsten Verordnung vom 10. Mai 1905 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 471 ff.) staatlich genehmigt sind, sowie an solche Per- 
sonen unter 20 Jahren abgegeben, die zu ihrer Ausbildung in Schulfächern oder Gegenständen 
der allgemeinen Bildung Privatunterricht nehmen. Das gleiche gilt für weibliche Personen 
unter 20 Jahren, die zum Zwecke des regelmäßigen Besuches von Kursen zur Erlernung 
von häuslichen oder Handarbeiten die Motorpostlinie benutzen. 
An Personen in selbständiger Lebensstellung werden Schülerkarten weder zum Besuche 
von öffentlichen Lehranstalten und Kursen noch von Privatunterricht abgegeben. 
In allen Fällen, in denen nach Vorstehendem eine Schülerkarte ausgefertigt werden 
kann, ist es Erfordernis, daß der Besuch der Lehranstalt oder des Privatunterrichtes den 
Hauptzweck der Fahrt bildet. Auch muß der Schüler in allen Fällen über den Zweck der 
Fahrt einen Ausweis von dem Vorstande der Anstalt oder von dem den Privatunterricht
	        
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