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Die Gepäckgebühr beträgt für das gesamte von einer Person mitgeführte Reisegepäck
für jede angefangenen 5 km 25 Pf. Freigewicht wird auf den ausschließlich während der
Sommerfahrordnung betriebenen Motorpostlinien nicht gewährt.
Fahrräder werden als Reisegepäck nur nach Maßgabe des verfügbaren Raumes und
auf Haftung der Reisenden angenommen. Als Gewicht eines Fahrrades werden für die
Berechnung der Gepäckgebühr 20 kg zu Grunde gelegt. Die Bestimmungen über das Frei-
gewicht finden auf Fahrräder keine Anwendung.
Das Reisegepäck wird nur für den Wagen zur Beförderung angenommen, den der
Reisende selbst zur Fahrt benützt.
Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck unter-
wegs nur während des Aufenthalts an Orten mit Postanstalt und nur gegen Aushändigung
des Gepäckscheines gestattet werden.
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll= oder steueramtlichen und der polizeilichen
Abfertigung des Reisegepäcks beizuwohnen. Für den durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift
entstehenden Schaden wird ein Ersatz nicht geleistet.
Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheines ausgeliefert. Die Post ist
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers des Gepäckscheines zu prüfen.
Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt, am Bestimmungsorte die Auslieferung
des Reisegepäcks zu verlangen, sobald die zur Bereitstellung des Reisegepäcks und etwa zur
zoll= oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung des Reisegepäcks erforderliche Zeit
abgelaufen ist.
Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Post zur Auslieferung des Reise-
gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch kann
Sicherheitsleistung verlangt werden.
Die Zurückerstattung der Gepäckgebühren regelt sich nach den gleichen Grundsätzen wie
die Zurückerstattung des Fahrgeldes.
§ 13.
Aufbewahrung des Reisegepäcks.
Die Reisenden können auf den Abfertigungsstellen der Motorpostlinien das Reisegepäck
gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung
niederlegen. Die Post haftet in diesem Falle als Verwahrer.
Die Aufbewahrung erfolgt gegen Aushändigung eines Hinterlegungsscheines auf die
Dauer von 8 Tagen, darüber hinaus nur auf ausdrücklichen Antrag des Aufgebers.
Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten sowie leicht verderbliche, feuergefährliche und
übelriechende Gegenstände werden nicht zur Aufbewahrung angenommen.