Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2.  die  auf  Grund  von  Abrechnungen  zu  zahlenden  Zollbeträge  für  die
aus  Privattransit=  und  Privatteilungslagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  und
aus  fortlaufenden  Zollrechnungen  (Kontos)  in  den  freien  Verkehr  übergeführten
Waren  sowie  alle  aus  dem  Veredelungsverkehr  zu  zahlenden  Zollbeträge.

g  31.

1.  Die  Bestimmungen  der  §§  10  bis  18  finden  bei  der  Sicherheits-  Eilere  311.
bestellung  auf  die  fortlaufende  leiserne)  Zollstundung  für  den  Handel  mit  Wein,
auf  offene  Privatlager  (Zollkreditlager,  Transit=  und  Teilungslager  ohne  amtlichen  3#legpungeG
Mitverschuuß,  —  §  5  Z.  St.  O.  —,  auf  Zollrechnungen  (fortlaufende  Konten,  vorkehr.
Zollrechnungen  für  Oelfrüchte  usw.)  und  auf  die  im  ständigen  Veredelungsverkehr
zur  Veredelung  im  Inlande  angeschriebenen  Waren,  soweit  nicht  amtlicher
Verschluß  oder  ständige  amtliche  Ueberwachung  eintritt,  gleichmäßig  Amvendung.

2.  Die  Stundungssumme  (8  2),  deren  Höhe  die  nach  §  8  zuständigen
Beamten  nach  dem  Zollwerte  der  anzuschreibenden  Waren  zu  bemessen  haben,
ist  zu  ihrem  ganzen  Betrage  sicherzustellen.

3.  Die  abgefertigten  Waren  dürfen  in  der  Regel  nur  insoweit  verabfolgt
werden,  als  deren  Zollwert  durch  die  hinterlegte  Sicherheit  voll  gedeckt  ist.  Die
nach  §  8  zuständigen  Beamten  können  von  der  Erhöhung  der  Sicherheit  in  den
Fällen  absehen,  in  denen  der  Zollwert  der  angeschriebenen  Waren  die  dauernd
bestellte  Sicherheit  nur  unbedentend  oder  nur  auf  kurze  Zeit  überschreitet  und
die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  gefährdet  erscheint.  Nötigenfalls  kann  eine
Hinterlegung  des  erforderlichen  Mehrbetrags  angeordnet  oder  die  weitere  Anschreibung
  von  der  vorherigen  Leistung  einer  Abschlagszahlung  abhängig  gemacht
  werden.

4.  Im  Verkehr  mit  inländischen  Staatsbehörden  ist  von  der  Bestellung
einer  Sicherheit  abzusehen.

5.  Bei  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  ist  in  der  Regel  die
Stellung  einer  besonderen  Sicherheit  nicht  erforderlich.

8  32.
1.  Für  die  Stundung  der  Tabakgewichtsstener  ist  das  vom  Bundesrat  2.  Tabalsteuer.
erlassene  Regulativ  vom  16.  Juni  1880  —  Z.  Bl.  S.  468  —  nebst  Nachtrag
vom  5.  Juli  1888  —  Z.  Bl.  S.  750  —  maßgebend.  Danach  kann  Tabakpflanzern,
  Tabakkäufern  und  sonstigen  Erwerbern  von  Tabak  die  Tabakgewichtssteuer,
  falls  sie  bei  Pflanzern  mindestens  25  A,  bei  sonstigen  Zahlungspflichtigen
25.