Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

 

eseh  und  Verurdinugsglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  26.

München,  den  10.  Juni  1913.

 

 

 

 

 

Inhaltt:
Königliche  Verordnung  vom  5.  Juni  1913  über  die  Veterinärpolizeiliche  Anstalt.  —  Königliche  Verordnung

  vom  8.  Juni  1913,  die  Verfassung  der  K.  Bayerischen  Technischen  Hochschule  in  München  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1913  zur  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  in  Krippenanstalten.

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Veterinärpolizeiliche  Anstalt.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Ludwig.,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  Hayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Vom  1.  Juli  1913  an  wird  für  das  Königreich  Bayern  eine  Veterinärpolizeiliche
Anstalt  errichtet.  Den  Sitz  der  Anstalt  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern

82.

Die  Anstalt  hat  bei  der  Bekämpfung  der  Tierseuchen  mitzuwirken.  Das  Staatsministerium

  des  Innern  kann  der  Anstalt  weitere  Aufgaben  zuweisen.
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