eseh und Verurdinugsglat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 26.
München, den 10. Juni 1913.
Inhaltt:
Königliche Verordnung vom 5. Juni 1913 über die Veterinärpolizeiliche Anstalt. — Königliche Verordnung
vom 8. Juni 1913, die Verfassung der K. Bayerischen Technischen Hochschule in München betreffend. —
Bekanntmachung vom 8. Juni 1913 zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Krippenanstalten.
Königliche Verordnung über die Veterinärpolizeiliche Anstalt.
Im Namen Seiner Majestät des RKönigs.
Ludwig.,
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von Hayern,
Negent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Vom 1. Juli 1913 an wird für das Königreich Bayern eine Veterinärpolizeiliche
Anstalt errichtet. Den Sitz der Anstalt bestimmt das Staatsministerium des Innern
82.
Die Anstalt hat bei der Bekämpfung der Tierseuchen mitzuwirken. Das Staatsministerium
des Innern kann der Anstalt weitere Aufgaben zuweisen.
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