Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Berg  fahrende  Schiff,  wenn  es  voraussichtlich  mit  einem  zu  Tal  fahrenden  in  der  Enge
zusammentreffen  könnte,  unterhalb  der  Enge  zu  halten,  bis  das  Talschiff  durch  die  letztere
gefahren  ist.  Befindet  sich  aber  bereits  ein  zu  Berg  fahrendes  Schiff  in  der  Enge,  dann
muß  das  zu  Tal  fahrende  Schiff  so  lange  vor  ihr  halten,  bis  das  Bergschiff  sie  durchfahren
  hat.

2.  Erreicht  ein  zu  Berg  fahrendes  Dampfschiff  ohne  Anhang  das  letzte  geschleppte
Schiff  eines  vorausfahrenden  Schleppzuges  unterhalb  der  Enge  auf  120  m,  so  darf  der
Schleppzug  nicht  eher  in  die  Enge  hineinfahren,  bis  das  Dampfschiff  ohne  Anhang  an  ihm
vorbeigefahren  ist.  .

3.  Einem  in  der  Enge  vorausfahrenden  Schiff  darf  sich  ein  Dampfschiff  nicht  mehr

als  auf  120  m  nähern.
3.  Besondere  Bestimmungen.

a)  Für  die  Schleppzüge.
§  11.

1.  Schleppzüge  dürfen,  außer  während  des  gegenseitigen  Vorbeifahrens,  niemals  in
gleicher  Höhe  fahren.

2.  Alle  Dampfschiffe  ohne  Anhang  und  alle  mit  dem  Winde  segelnden  Schiffe  müssen,
wenn  dazu  der  erforderliche  Raum  vorhanden  ist,  den  Schleppzügen  ausweichen.  Mangelt
der  hierzu  erforderliche  Raum,  so  müssen  die  Führer  des  Schleppzuges  und  der  angehängten
Schiffe,  auch  wenn  ihnen  kein  Zeichen  zum  Ausweichen  gegeben  ist,  nach  Vorschrift  der
§§  8  und  9  ausweichen.

3.  Die  Führer  der  Schleppzüge  müssen  während  des  Vorbeifahrens  von  Dampfschiffen
mit  oder  ohne  Anhang  die  Kraft  vermindern.  Ebenso  dürfen  Dampfsschiffe  ohne  Anhang
während  des  Vorbeifahrens  an  Schleppzügen  nur  mit  verminderter  Kraft  fahren.

4.  In  einem  Schleppzug  dürfen  sich  nur  soviel  Anhänge  befinden,  als  der  Schlepper
sicher  zu  führen  vermag.

5.  Die  Führer  von  Schleppzügen  haben  die  Abstände  der  zu  einem  Schleppzuge  vereinigten
  Schiffe  unter  einander  so  zu  wählen,  daß  der  Schiffsverkehr  weder  gefährdet  noch
beeinträchtigt  wird.

6.  Der  Zwischenraum  zwischen  dem  Schlepper  und  dem  ersten  Anhangschiff  darf  nicht
mehr  als  120  m,  der  Zwischenraum  zwischen  den  einzelnen  Anhangschiffen  nicht  mehr  als
8Om  betragen.

Werden  mehrere  Schlepper  verwendet,  so  darf  der  Zwischenraum  zwischen  den  einzelnen
Schleppern  nicht  mehr  als  120  m  betragen.

7.  Führt  ein  Dampfschiff  ein  seitlich  gekuppeltes  Anhangschiff  mit  sich,  so  gelten  beide
Schiffe  als  ein  Schleppzug  im  Sinne  dieser  Polizeiordnung.