Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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nötigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff oder 
die angehängten Schiffe geschehen kann. 
3. In der Nähe fahrender, tief geladener, nicht mit einem festen Deck versehener Schiffe 
von 50 Tonnen (1000 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit müssen Dampfschiffe mit oder 
ohne Anhang jederzeit mit verminderter Kraft fahren. 
Vorschriften für die Fahrt unter besonderen Verhältnissen. 
1. Pflichten der Führer von Fähren in bezug auf den Schiffs- und Sloßverkehr. 
8 16. 
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen 
Vorschriften Nachstehendes zu beachten: 
a) 
b) 
d) 
die Führer der nicht frei fahrenden Fähren müssen den in Fahrt begriffenen 
Schiffen und Flößen das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder 
frei machen; dabei sind mindestens die in § 5 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände 
einzuhalten; 
die Führer der unter a erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen, 
welche von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), das 
Fahrwasser frei machen, sofern hierzu von einem Dampfschiffe mit oder ohne 
Anhang durch die in § 8 Ziffer 1 erwähnten Zeichen, von einem sonstigen Schiffe oder 
einem Floß durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Hornruf aufgefordert wird; 
bei Nacht müssen die Schiffe der unter a erwähnten Fähren, wenn sie nicht in 
Fahrt sind, an der ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Liegestelle 
und, wenn ihnen eine solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß 
das Fahrwasser frei bleibt. 
Kann ausnahmsweise einer Fähre die Liegestelle nur im Fahrwasser an- 
gewiesen werden, so muß bei Annäherung von Schiffen die Fähre abgelegt und 
das Fahrwasser frei gemacht werden; der hierzu von dem sich annähernden Fahr- 
zeuge gemäß § 16 unter b gegebenen Aufforderung ist schleunigst nachzukommen; 
bei Nacht müssen die Schiffe der unter a erwähnten Fähren an einer mindestens 
6,0 m über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne mit grünem Licht und 1,20 m 
senkrecht unter dieser mit einer zweiten Laterne mit weißem Licht versehen sein. 
Bei Fähren am Längsseil ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Bucht- 
nachen Döpper benutzt werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper mit 
einer Laterne mit weißem Licht zu versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 
3,0 m hoch über Wasser befinden muß. Diese Laternen sind die ganze Nacht 
hindurch hellleuchtend zu erhalten;
	        
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