Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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nach  Maßgabe  dieses  Zeitpunktes  vorzunehmen,  womit  eine  Kapitalrentensteuer-Nachholung
für  die  zurückliegende  Zeit  von  selbst  entfällt.

Durch  diese  Vorschrift  werden  die  K.  Rentämter  ihrer  Aufgabe,  durch  eine  stetige,
sorgfältige  Kapitalrentensteuer-Kontrolle  etwaigen  Kapitalrentensteuerhinterziehungen  auf  die
Spur  zu  kommen,  nicht  enthoben.  Bei  Aufdeckung  von  nicht  bereits  rein  freiwillig  und
in  vollem  Umfange  einbekannten  Rentenverschweigungen  ist  Nachholung  zu  pflegen  und
Strafverfolgung  einzuleiten.  Ein  rein  freiwilliges  Einbekenntnis  ist  dann  nicht  mehr  anzunehmen,
  wenn  das  Einbekenntnis  erst  im  Laufe  eines  bereits  eingeleiteten  Straf-  oder
auch  nur  Nachholungsverfahrens  erfolgt.  Nachholung  ist  auch  dann  zu  pflegen,  wenn  die
Rentenverschweigung  erst  durch  die  Erben  anläßlich  der  Behandlung  eines  Erbfalles  zugestanden
  wird.

Hinsichtlich  der  Strafverfolgung  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  im  Hinblicke
auf  Art.  37  Kap.-R.-St.-G.,  Art.  72  Abs.  2  Eink.-St.-G.  und  Art.  90  Abs.  3  des
Ausf.-Ges.  z.  R.-St-P.-O.  auch  die  Strafverfolgung  durch  das  Gericht  veranlaßt  werden
kann.  Hievon  ist  bei  namhafteren  Hinterziehungen  Gebrauch  zu  machen.

München,  den  14.  November  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

 

Nr.  40851.
Bekanntmachung,  den  gewerblichen  Sachverständigenverein  betreffend.

K.  Staatsministerium  det  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  K.  Staatsministerium
der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Der  stellvertretende  Vorsitzende  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  Friedrich  von
Miller,  Professor  an  der  Kunstgewerbeschule  in  München,  und  das  Mitglied  des  Vereins
August  Riedinger,  Maschinen=  und  Gasapparatenfabrikdirektor  in  Augsburg,  wurden  auf
Ansuchen  der  Funktion  von  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  enthoben.
An  ihrer  Stelle  wurden  der  Bildhauer  Gottlob  Wilhelm,  Teilhaber  der  kunstgewerblichen
Werkstätte  und  galvanoplastischen  Anstalt  Wilhelm  und  Kompagnie  in  München,  und  der
Ingenieur  August  Pfaff,  Windenfabrikant  in  Augsburg,  zu  ordentlichen  Mitgliedern  des
gewerblichen  Sachverständigenvereins  berufen.  Die  Funktion  des  stellvertretenden  Vorsitzenden
des  Vereins  wurde  dem  Professor  an  der  Kunstgewerbeschule  in  München  Theodor  Spieß
übertragen.

München,  den  21.  November  1906.
Dr  Erhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.