Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Rauchentwicklung nicht stattfindet. Während der Durchfahrt durch Brücken ist ein Durch— 
stoßen des Feuers oder Aufwerfen von Kohlen verboten. 
4. Auf den Strecken von 30 m oberhalb bis 30 m unterhalb von Brücken in Eisen- 
konstruktion ist das Halten oder Anlegen von Dampfschiffen — die Entfernung von der 
Außenkante der Eisenkonstruktion bis zum Kamin gemessen — verboten, insofern nicht ein 
Notfall vorliegt oder eine Ausnahme seitens der zuständigen Polizeibehörde zugelassen ist. 
b) Schiffbrücken. 
8 18. 
1. Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang nicht mit größerer 
Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung notwendig ist. 
2. Bei Nacht muß der Dampsfschiffsführer die Absicht, durch eine Schiffbrücke fahren 
zu wollen, durch einen Böllerschuß zu erkennen geben und vor der Schiffbrücke warten, bis 
die Signallaternen auf ihr aufgezogen sind. 
Läßt die zuständige Behörde von der Absicht des Dampfschiffsführers, durch die Schiff- 
brücke fahren zu wollen, an der Brücke mittelst elektrischer Signalvorrichtung Meldung 
machen, so ist das für diesen Fall durch die zuständige Behörde besonders vorgeschriebene 
Annäherungssignal an Stelle des Böllerschusses zu verwenden. 
3. Die Durchfahrt durch eine Schiffbrücke darf erst erfolgen, wenn jede der beiden 
Seiten der Brückenöffnung bei Tage durch eine rot und weiße Flagge, bei Nacht, dem sich 
annähernden Schiffe sichtbar, durch zwei Laternen mit rotem Licht, die eine über der anderen, 
bezeichnet ist. 
Rückwärts dürfen die Laternen nicht sichtbar sein. 
4. Außerdem haben die Schiffs= und Floßführer folgende von der Schiffbrücke aus 
gegebene Signale zu beachten: 
à) das Signal, wodurch das sich nähernde Schiff oder Floß benachrichtigt wird, daß 
eingetretener Hindernisse halber die Brücke nicht geöffnet werden kann. Dies 
besteht bei Tage in einer blau und weißen Flagge, bei Nacht in zwei Laternen 
mit grünem Licht, die eine über der anderen; 
b) unterhalb Kehl-Straßburg das Vorsignal, wodurch die sich nähernden Schiffe und 
Flöße schon auf größere Entfernung davon benachrichtigt werden, daß sie durch 
die Brücke fahren können. Dies besteht für die Talfahrt bei Tage in einer 
roten Flagge, bei Nacht in einer Laterne mit rotem Licht, für die Bergfahrt bei 
Tage in einer weißen Flagge, bei Nacht in zwei Laternen mit rotem Licht, die 
eine über der anderen.
	        
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