Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  73.

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Bei  beschränkter  Steuerpflicht  (Art.  2)  dürfen  die  im  Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1  bezeichneten
  Ausgaben  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  in  Bayern  zu  veranlagenden  Einkünfte
zu  dem  Gesamteinkommen  des  Steuerpflichtigen  abgesetzt  werden  und  ist  ein  Abzug  für  die
im  Art.  12  Abs.  1I  Ziff.  2,  3  bezeichneten  Ausgaben  unzulässig.

1  Alss

0900

GG

S

O  —

11.

Art.  12.

Betriebsausgaben  gelten  insbesondere:

Pacht=  und  Mietzinse  für  Grundstücke,  Gebäude,  Maschinen,  Bewegungskräfte

und  für  das,  lebende  und  tote  Betriebsinventar,

.Kosten  für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  sonstigen  baulichen  Anlagen  sowie  der

Maschinen,  ferner  Kosten  zur  Erhaltung  und  Ergänzung  des  lebenden  und  toten
Betriebsinventars,  soweit  nicht  für  diese  Zwecke  Abschreibungen  (Ziff.  4)  stattfinden,

Schuldzinsen,  die  in  einem  Gewerbebetrieb  anfallen,
Abschreibungen  im  angemessenen  Betrage  für  Abnützung  von  Gebänden,  Maschinen

und  lebendem  und  totem  Betriebsinventare,  soweit  nicht  die  Kosten  für  Ersatzbeschaffungen
  als  laufende  Betriebsausgaben  verrechnet  werden  (Ziff.  2),  ferner
für  Substanzverringerung  bei  Bergwerksunternehmungen,  Steinbruch=  und  derartigen
  Betrieben,

 

Kosten  für  Versicherung  der  Gebäude,  der  Vorräte,  der  zu  gewärtigenden  Erzeugnisse

  und  des  Betriebsinventars  gegen  Brand=  und  sonstigen  Schaden  und  für
Versicherung  gegen  Haftpflicht,

Anuschaffungskosten  für  die  zum  Betrieb  erforderlichen  Roh=  und  Hilfsstoffe,

Waren  und  sonstigen  Materialien,

Ausgaben  für  die  im  Betrieb  erforderliche  Heizung  und  Beleuchtung,

Gehalte,  Löhne  und  Naturalleistungen  an  die  für  den  Betrieb  angenommenen
Personen,  ferner  Beiträge,  die  vom  Unternehmer  für  diese  Personen  gesetz=  oder
vertragsmäßig  zu  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-,  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,
Witwen=  und  Waisenkassen  oder  Versicherungen  zu  leisten  sind  oder  sonst  in
einer  Form  geleistet  werden,  welche  die  Verwendung  der  Beiträge  für  solche
Zwecke  dauernd  sicherstellt,  sodann  Unterhaltsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  von
Angestellten,

Betriebsverluste  sowie  angemessene  Rücklagen  für  wahrscheinliche  Betriebsverluste,
die  im  Betriebe  zu  entrichtenden  indirekten  Abgaben  sowie  Beiträge  an  öffentlichrechtliche

  Genossenschaften  und  an  öffentlichrechtliche  Verbände  für  Standesvertretung,

Bodenzinse.
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