Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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IIAls  abziehbare  Verbrauchsausgaben  gelten:

1.

Schuldzinsen  sowie  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Abs.  III  Renten  und
ähnliche  dauernde  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes,  soweit  sie  nicht  unter  die  Betriebsausgaben
  fallen  und  unter  diesen  abgesetzt  sind,

.Beiträge,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagende

Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  zu  Kranken-,  Unfall-,
Invaliden-,  Alters.,  Pensions-,  Sterbe-,  Witwen=  und  Waisenkassen  oder-Versicherungen,
  zu  Haftpflichtversicherungen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichten
sind  oder  für  öffentlichrechtliche  Versicherungen  freiwillig  entrichtet  werden,  soweit
diese  Beiträge  zusammen  jährlich  nicht  mehr  als  400  J  betragen.

Versicherungsprämien  für  die  Versicherung  des  Steuerpflcchtigen  oder  seiner  nicht

selbständig  veranlagten  Ehefrau  auf  den  Todes=  oder  Erlebensfall,  soweit  sie  nicht
mehr  als  400  “  jährlich  betragen  und  sofern  das  Einkommen  des  Pflichtigen

nach  Abzug  der  Schuldzinsen  usw.  (Abs.  II  Ziff.  1)  den  Betrag  von  10,000““
nicht  übersteigt,

notwendige  Ausgaben,  die  dem  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig

zu  veranlagende  Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  auf
Fahrten  zwischen  Wohnsitz  und  Arbeitsstätte  zur  Ausübung  der  Arbeit  erwachsen.

l  Nichtabziehbare  Ausgaben  sind  dagegen  insbesondere:
1.  Aufwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu  Geschäftserweiterungen,

  zu  Ersatzbeschaffungen,  soweit  für  diesen  Zweck  Abschreibungen  bei
den  Betriebsausgaben  erfolgt  sind  (Abs.  1  Ziff.  4),  zu  Kapitalsanlagen  und  zur
Schuldentilgung,  ferner  auch  Vermögensverluste,  Unterstützungen  und  sonstige
freiwillige  Leistungen,  soweit  sie  nicht  als  Betriebsausgaben  anzusehen  sind,  endlich
bei  Stiftungen  und  ähnlichen  juristischen  Personen  Ausgaben  auf  den  Zweck,

.  direkte  Steuern,  Kirchensteuern  und  Umlagen,
Zinsanschläge  für  das  im  Betrieb  angelegte  eigene  Kapital  und  Mietanschläge

für  die  zum  Betriebe  verwendeten  eigenen  Gebäude  oder  Gebäudeteile  des  Unternehmers,


.  Aufwendungen  in  Geld  und  Geldeswert  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des

Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalt  und  zur  Erziehung  seiner  Familienangehörigen,
  namentlich  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse  für  Wohnung,
Nahrung,  Kleidung,  Bedienung,  Pflege  usw.,  auch  wenn  diese  Bedürfnisse  mit
Erzeugnissen  oder  Waren  der  Betriebe  oder  mit  sonstigen  Nutzungen  des  eigenen
Vermögens  des  Steuerpflichtigen  gedeckt  werden.  Wiederkehrende  Leistungen  des
Steuerpflichtigen  an  Familienangehörige  sind  jedoch  abziehbar,  wenn  diese  Leistungen