Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

1855.  1
Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes  Stüch  vom  Hahre  1855.

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.  I.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  27.  December  1851,  die  Einziehung  des  Königlich  Bayerischen  Hauptzollamtes

  im  Innern  Reicheuhall  und  die  Ueberweisung  der  demselben  übertragen

  gewesenen  Functionen  an  die  Hauptzollämter  Freilassing  und
Nosenheim  betreffend.

 

 

Nach  einer  Mittheilung  des  Königlich  Bayerischen  Staats-Ninisteriums  des  Handels
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  wird  das.  Koniglich  Banerische  Haurtzollamt  im
Innern  Reichenhall  vom  1.  Januar  1955  an  eingezogen  werden  und  bat  senach  von
diesem  Zeitpunkle  an  seine  Functionen  einzustellen.  Seine  Incorporationen  sind  je
nach  der  örtlichen  Lage  den  beiden  näcksstlefinklichen  Hauptzollämtern  Freilassing
(Vereinsgrenzamt)  und  Rosenheim  (Amt  im  Innern)  und  zvar  inder  Weise  zugewiesen
worden,  daß  die  Nebenzollämter  I.  Schwarzbach  (in  Walserberg),  Melleck  und
Schellenberg  (in  Hangendenstein)  dem  erstgenannten  Hauxtzellamte  und  das  Nebenzellamt
  Il.  Reit  im  Winkel  dem  letztgenannten  Hauptzellamte  unterstellt  werden  sind.
Rudolstadt,  den  27.  December  1851.
Fürstl.  Schw.  Ministerinm,  Abtheilung  der  Finanzen.
I6  Schwart
Th.  Schwar.  zA  14.

 

Färstl.  Schw.  Rudolst.  Gesezsamml.  XVI.  1
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  13.  Januar  1855.