Nr. 29. 339
Abschnitt A Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel.
Unter Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe d) wird in
Abs. (1) am Ende nachgetragen:
Patronen aus Raschit II dürfen auch mittels Pergamentpapier hergestellt und
in Pappkästen zu Paketen vereinigt sein.
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
Abschnitt B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße.
Im Abs. (3) wird der erste Satz gefaßt:
Wagen, die für die Beförderung von verdichtetem Wasserstoff (Ziffer 4) oder
von flüssiger Kohlensäure (Ziffer 5) besonders eingerichtet sind (Kesselwagen),
dürfen Gefäße von mehr als 2 m Länge und mehr als 21 cm innerem Durch-
messer enthalten.
Abschnitt D. Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke).
Abs. (2) wird gefaßt:
Die Gefäße für Wasserstoff und Kohlensäure unter Abschnitt B.
Abs. (3) dürfen nicht usw. wie bisher.
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften.
Abs. (2). Der letzte Satz wird gefaßt:
Die Ventile der Gefäße für Wasserstoff und Kohlensäure unter Abschnitt B.
Abs. (3) bedürfen usw. wie bisher.
In Abs. (6) a) werden die Ziffern 1 und 3 gefaßt:
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für
Landwege eingerichtet und mit Planen oder hölzernen Uberkästen ganz bedeckt sind;
3. Kesselwagen für verdichteten Wasserstoff (Ziffer 4) oder für die verflüssigten Gase
der Ziffer 5 müssen mit hölzernen Überkästen versehen sein.
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
Abschnitt A. Verpackung.
Im Abs. (1) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet:
Kesselwagen für die Beförderung von Benzin (Ziffer 1b) und von Schwefel-
kohlenstoff (Ziffer 8) müssen so gebaut sein, daß Kessel= und Ausflußröhren