Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 347 
oder stellt ein Apothekenbetrieb nach den örtlichen Verhältnissen besondere Anforde— 
rungen, denen ein jüngerer Bewerber mehr entspricht, 
oder liegen endlich sonstige besondere Umstände vor, 
so kann die Bewilligung dem jüngeren Bewerber erteilt werden. 
8 II. Lewilligungs- 
1 Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden. bedinaungen: 
I! Die Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist in der Regel an die Be= allgemeinen. 
dingung zu knüpfen, daß der Empfänger binnen einer bestimmten Frist dem Vorgänger, der ei 
Witwe oder den Erben des Vorgängers oder den Erben der Witwe das Apothekenanwesen, uunenes 
die Einrichtung und die Vorräte ablöst und sie für etwaige Leistungen im Sinne des § 14 Jvpotheken. 
Abs. II abfindet. " 
– 12. Ablöfung 
! Der Empfänger kann die amtliche Festsetzung des Ablösungs= und Abfindungsbetrags Wu ng 
beantragen. Der Antrag ist innerhalb der für die Ablösung und Abfindung bestimmten bei 
Frist (§ 11 Abs. II) zu stellen; der rechtzeitig gestellte Antrag unterbricht den Lauf der Frist. lirahee 
v Die amtliche Festsetzung erfolgt durch die zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Ipothenen. 
Behörden in dem Verfahren des § 1 auf Grund einer Schätzung. Von den Kosten des 
Verfahrens hat jede Partei die Kosten ihrer Sachverständigen ganz und die übrigen Kosten 
zu gleichen Teilen zu tragen. 
§ 13. 
1 Die Schätzung wird unter Leitung der Distriktsverwaltungsbehörde in der Regel von 
zwei approbierten Apothekern und für ein Anwesen von zwei Bausachverständigen vorgenommen. 
II Jede Partei ist berechtigt, einen pharmazeutischen und einen bausachverständigen Schätzer 
vorzuschlagen. Die Ernennung erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörde. 
§ 14. 
1 Für die Festsetzung des Ablösungsbetrags sind die orts= und handelsüblichen Preise 
maßgebend. 
II Bei der Festsetzung des Abfindungsbetrags ist einerseits zu berücksichtigen, was der 
Vorgänger für die Übernahme oder die Errichtung des Geschäfts aufwenden mußte und für 
dessen Hebung selbst leistete, anderseits ist zu beachten, daß dem Empfänger aus dem jährlichen 
Reinertrage des Geschäfts nach einer Rücklage von 2½% des Abfindungsbetrags noch eine 
angemessene Entlohnung seiner Arbeitskraft verbleiben soll. 
Ill In dem Festsetzungsbescheide wird für die Ablösung und Abfindung eine angemessene 
Frist vorgesteckt.
	        
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