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oder stellt ein Apothekenbetrieb nach den örtlichen Verhältnissen besondere Anforde—
rungen, denen ein jüngerer Bewerber mehr entspricht,
oder liegen endlich sonstige besondere Umstände vor,
so kann die Bewilligung dem jüngeren Bewerber erteilt werden.
8 II. Lewilligungs-
1 Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden. bedinaungen:
I! Die Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist in der Regel an die Be= allgemeinen.
dingung zu knüpfen, daß der Empfänger binnen einer bestimmten Frist dem Vorgänger, der ei
Witwe oder den Erben des Vorgängers oder den Erben der Witwe das Apothekenanwesen, uunenes
die Einrichtung und die Vorräte ablöst und sie für etwaige Leistungen im Sinne des § 14 Jvpotheken.
Abs. II abfindet. "
– 12. Ablöfung
! Der Empfänger kann die amtliche Festsetzung des Ablösungs= und Abfindungsbetrags Wu ng
beantragen. Der Antrag ist innerhalb der für die Ablösung und Abfindung bestimmten bei
Frist (§ 11 Abs. II) zu stellen; der rechtzeitig gestellte Antrag unterbricht den Lauf der Frist. lirahee
v Die amtliche Festsetzung erfolgt durch die zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Ipothenen.
Behörden in dem Verfahren des § 1 auf Grund einer Schätzung. Von den Kosten des
Verfahrens hat jede Partei die Kosten ihrer Sachverständigen ganz und die übrigen Kosten
zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 13.
1 Die Schätzung wird unter Leitung der Distriktsverwaltungsbehörde in der Regel von
zwei approbierten Apothekern und für ein Anwesen von zwei Bausachverständigen vorgenommen.
II Jede Partei ist berechtigt, einen pharmazeutischen und einen bausachverständigen Schätzer
vorzuschlagen. Die Ernennung erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörde.
§ 14.
1 Für die Festsetzung des Ablösungsbetrags sind die orts= und handelsüblichen Preise
maßgebend.
II Bei der Festsetzung des Abfindungsbetrags ist einerseits zu berücksichtigen, was der
Vorgänger für die Übernahme oder die Errichtung des Geschäfts aufwenden mußte und für
dessen Hebung selbst leistete, anderseits ist zu beachten, daß dem Empfänger aus dem jährlichen
Reinertrage des Geschäfts nach einer Rücklage von 2½% des Abfindungsbetrags noch eine
angemessene Entlohnung seiner Arbeitskraft verbleiben soll.
Ill In dem Festsetzungsbescheide wird für die Ablösung und Abfindung eine angemessene
Frist vorgesteckt.