Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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II Ferner müssen in jeder Apotheke vorhanden sein: 
die Deutsche Arzneitaxe, 
die sonstigen das Apothekenwesen betreffenden oder berührenden Vorschriften. 
II! Deutsches Arzneibuch und Deutsche Arzneitax#e im Sinne dieser Vorschrift und der 
folgenden Vorschriften sind das Deutsche Arzneibuch und die Deutsche Arzneitaxe in der 
jeweils geltenden Fassung. 
2. VPVersonal. 
Apotheken-- 8 28. 
vorstand, 
Aumesdung, Apothekenvorstand ist der Inhaber der Bewilligung oder der Apotheker, der als Stell— 
Woynung, vertreter oder Pächter zugelassen ist. 
Vertretung. u1. Der Apothekenvorstand hat sich binnen 14 Tagen nach Beginn oder Übernahme des 
Geschäfts bei der Distriktsverwaltungsbehörde und dem Bezirksarzte persönlich vorzustellen 
und sich hierbei über die Betriebsbewilligung oder die Zulassung als Stellvertreter oder 
Pächter und bei Führung des Doktor= oder eines ähnlichen Titels über die Berechtigung 
hierzu auszuweisen. 
III Dem Apothekenvorstand obliegt die Leitung der Apotheke. Er soll in demselben Hause 
wohnen, in dem sich die Betriebsräume der Apotheke befinden; die Distriktsverwaltungs- 
behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen. 
V. Der Apothekenvorstand kann sich in der Geschäftsleitung vorübergehend durch einen 
approbierten Apotheker und bis zu zwei Wochen durch einen Apothekenassistenten (§ 29 Abs. 1) 
vertreten lassen. Die Vertretung darf in einem Jahre nicht länger als drei Monate dauern; 
Ausnahmen sind mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, zulässig. Jede 
Vertretung, die die Dauer einer Woche übersteigt, ist unverzüglich der Distriktsverwaltungs- 
behörde anzuzeigen; hierbei sind die Ausweise über die Vorbildung des Vertreters vorzulegen, 
soweit sie nicht der Distriktsverwaltungsbehörde schon nach § 29 vorgelegen waren. 
Pharma- § 29. 
zeutisches 
gilfs- 1 Das pharmazeutische Hilfspersonal besteht aus approbierten Apothekern, aus Apotheker- 
alweilgnr gehilfen und aus Apothekerlehrlingen. Die Apothekergehilfen führen die Bezeichnung 
Aanriur „Apothekenassistent“, die Apothekerlehrlinge die Bezeichnung „Apothekeneleve“". 
und Austrut, 1I Angestellte Apotheker (approbierte Apotheker), Apothekenassistenten und Apothekeneleven 
Auicannn. haben sich binnen 14 Tagen nach dem Eintritt in die Apotheke bei der Distriktsverwaltungs- 
behörde und dem Bezirksarzte persönlich anzumelden und hierbei die Ausweise über ihre Vor- 
bildung vorzulegen. Der Apothekenvorstand ist dafür verantwortlich, daß das pharmazeutische 
Hilfspersonal diese Vorschrift beachtet.
	        
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