Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 
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in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Tal gehen, nicht mit größerer 
Kraft fahren, 
als zur sicheren Steuerung des Schiffes nötig ist. Die zum 
Verkehr notwendige Annäherung an die einzelnen Stationen, sowie das Anlegen 
ist ihnen unter Anwendung verminderter Kraft gestattet; 
Jc) bei einem Wasserstand, welcher die Marke III erreicht oder übersteigt, 
dürfen, 
den Fall des Ubersetzens von einem Ufer zum andern ausgenommen, Dampf- 
schiffe nicht fahren. 
Maxau. 
Speyer 
Ludwigshafen 
Mannheim 
Mainz 
Biebrich 
Bingen 
Coblenz 
Andernach 
Cöln 
Düsseldorf 
Duisburg-Ruhrort 
Emmerich 
4. Flöße dürfen nicht abfahren, wenn der Wasserstand an dem der Liegestelle zunächst gelegenen 
1. 
6,00 m 
6,30 „ 
6,40 
6,40 „ 
2,.75 „ 
3,55 . 
3,20 „ 
5,00 „ 
5,80 „ 
5,50 „ 
5,10 „ 
5,30 „ 
5,00 „ 
II 
6,50 m 
7,00 
7,40 „ 
7,40 „ 
3,50 „ 
4,30 „ 
4,00 „ 
6,25 „ 
7,10 „ 
6,90 „ 
6,70 „ 
6,90 
6,30 „ 
III 
7,00 m 
7,60 „ 
8,00 „ 
8,00 „ 
4,75 . 
5,55 
5,30 „ 
7,20 „ 
8,10 „ 
7,80 „ 
7,50 „ 
7,60 „ 
6,70 „ 
3. Die festgesetzten Pegelhöhen der Marken I1, II und III sind am Pegel zu: 
Pegel bei steigendem Wasser bereits die nachstehend bezeichnete Höhe erreicht hat und bei fallen- 
dem Wasser noch nicht bis zu der nachstehend bezeichneten Höhe gesunken ist; nämlich am 
Pegel zu: 
  
Mannheim-Ludwigshafen 
Mainz 
Rüdesheim 
Coblenz 
Andernach 
Cöln 
Düsseldorf 
Duisburg-Ruhrort 
Wesel 
Emmerich 
bei steigendem bei sallendem 
Wasser 
5,80 6, 10 m 
3,00 „ 3,20 „ 
3,60 3,90 
4,10 „ 4,40 
5,00 5,30 
4,70 „ 5,00 
4,40 4,70 
4,60 5,10 
4,10 „ 4,70 
4,40 5,00 „ 
57
	        
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