Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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neien, die mittels Fernsprecher verordnet sind, ist nur zulässig, wenn der Apotheker nach 
Lage des Falles die Uberzeugung haben kann, daß die Verordnung von einem Arzte herrührt. 
IV Bei der Bereitung der Arzneien ist genau nach der ärztlichen Verordnung zu verfahren. 
Ohne Zustimmung des verordnenden Arztes dürfen andere als die vorgeschriebenen Mittel 
nicht verwendet werden. Enthält die Verordnung einen offenbaren Irrtum, ist sie unleserlich 
geschrieben oder ergeben sich sonst gegen den Vollzug Anstände, so hat der Apotheker die Auf- 
klärung, Berichtigung oder Ergänzung der Verordnung durch den Arzt zu veranlassen und 
bis dahin die Anfertigung zu unterlassen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich 
in der ärztlichen Verordnung Verstöße gegen die Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs 
über die Höchstgaben finden und entweder die Verordnung für ein Kind unter 3 Jahren 
bestimmt ist oder Zeit und Umstände es gestatten, eine Bestätigung oder Berichtigung der 
Verordnung durch den Arzt herbeizuführen. Ist die Verordnung nicht für ein Kind unter 
3 Jahren bestimmt und ist der Arzt nicht bald zu erreichen, so darf die Gewichtsmenge 
des Arzneimittels auf die Hälfte der im Deutschen Arzneibuche vorgesehenen Höchstgabe 
zurückgeführt werden. Die Anderung ist unter Hinweis auf diese Vorschrift auf der Ver- 
ordnung zu vermerken; auch ist der Arzt unverzüglich zu verständigen. 
Wenn die ärztliche Verordnung nicht in Urschrift zurückbehalten werden kann, ist eine 
Abschrift zu fertigen. Wiederholungen von Arzneien sind auf der Urschrift oder der Abschrift 
zu vermerken. Die Urschriften und die Abschriften der Verordnungen sind mit Ausnahme 
der Verordnungen für öffentliche Kassen zehn Jahre lang aufzubewahren. 
8 41. 
1 Homöopathische Arzneien dürfen nur dann abgegeben werden, wenn entweder die 
Arzneien fertig aus einer homöopathischen Apotheke bezogen oder in einem besonderen, hierfür 
geeigneten und eingerichteten Raume bereitet werden. Verreibungen und Verdünnungen 
dürfen in kleineren Betrieben mit eigenen Geräten auch in einem gesonderten, nicht als 
Verkaufsraum eingerichteten Raume hergestellt werden; die homöopathischen Arzneimittel und 
die zu Verreibungen und Verdünnungen dienenden Geräte sind in solchen Betrieben in einem 
geschlossenen Schranke aufzubewahren; dieser ist in einem besonderen Raume aufzustellen. 
II Der Bezug homöopathischer Arzneimittel ist in einem eigenen Einkaufsbuche, die Selbst- 
herstellung in einem eigenen Arbeitstagebuche nachzuweisen. 
Il In Apotheken, wo homöopathische Arzneien abgegeben werden, muß ein homöopathisches 
Arzneibuch vorhanden sein. 
§ 42. 
1 Jede Arznei ist von dem Fertiger bei der Abgabe (auf dem Abgabebehältnisse) mit
	        
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