Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  359

einer  deutlich  geschriebenen  Bezeichnung  zu  versehen.  Die  Bezeichnung  hat  in  deutscher
Sprache  zu  enthalten:
die  verabfolgende  Apotheke,
den  Tag  der  Fertigung,
ferner  nach  den  Angaben  der  Verordnung:  den  Namen  des  Kranken  und  die
Gebrauchsanweisung;  diese  darf  auch  in  fremder  Sprache  geschrieben  sein.
II  Bei  Wiederholung  von  flüssigen  Arzneien  oder  von  Salben  sind  die  Abgabebehältnisse
mit  neuen  Bezeichnungen  zu  versehen.
III  Soweit  Arzneien  zum  äußeren  Gebrauch  nicht  in  Gläsern  abgegeben  werden,  ist  auf
dem  Abgabebehältnis  ein  roter  Zettel  mit  dem  Aufdrucke:  „Außerlich“  anzubringen.
I!V  Die  Abgabe  von  Arzneien  in  gebrauchten  Behältnissen  ist  nur  bei  Wiederholungen  zulässig.

8  43.

1  Die  Arzneien  hat  der  Apothekenvorstand,  ein  approbierter  Apotheker  oder  ein  Apothekenassistent
  anzufertigen;  Eleven  dürfen  dazu  nur  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  dieser
Personen  verwendet  werden.

II  Der  Preis  der  Arznei  und  ein  etwaiger  Abschlag  sind  auf  der  ärztlichen  Verordnung
zu  vermerken.  Bei  Arzneien,  die  aus  öffentlichen  Kassen  bezahlt  werden,  ist  der  Preis  auf
die  Mittel,  die  Arbeiten  und  die  Gefäße  auszuscheiden.

8  44.  Handverkauf.
Vorbehaltlich  der  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Giften  dürfen  ohne  ärztliche
Verordnung  (im  Handverkauf)  abgegeben  werden:
1.  sämtliche  Arzneimittel  zu  anderen  als  zu  Heilzwecken,
2.  die  im  Verzeichnisse  der  starkwirkenden  Arzneien  nicht  enthaltenen  Mittel  auch
zu  Heilzwecken.

§  45.  Anzulässiger
Z  %  .  Wettbewerb.
1  Apotheker  dürfen  weder  mit  Arzten  oder  anderen  Personen,  die  sich  mit  der  Heilbehandlung
  von  Menschen  oder  Tieren  befassen,  Verträge  über  die  Zuweisung  von  Arzueibedürftigen
  schließen  noch  ihnen  dafür  Vorteile  gewähren.
Arzneien,  deren  Bestandteile  in  einer  nicht  jedem  Apotheker  verständlichen  Weise
bezeichnet  sind,  dürfen  nicht  angefertigt  werden.
§  46.  Loustige
Vorschriften.

Im  übrigen  sind  beim  Verkehr  mit  Arzneimitteln  die  Vorschriften  der  Deutschen

Arzneitaxe  in  der  jeweils  geltenden  Fassung  zu  beachten.
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