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VI. Schlußvorschriften.
§ 57. fl. Leib- und
Auf die Königliche Leib= und Hofapotheke finden nur die §8 26 Abs. I—IV, 27, Hosapotheke.
28 Abs. II, 29, 30 Abs. III Satz 1 und 35—46 entsprechende Anwendung und auch
diese nur soweit, als nicht die Dienstvorschriften anders bestimmen.
" 8 58. Militär-
Auf Militärapotheken findet diese Verordnung keine Anwendung. apotheken.
§ 59. haus.
apotheken
Für Hausapotheken staatlicher Anstalten kann das Staatsministerium des Junern im baatlichrr
Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien Vorschriften erlassen, die von dieser Ver= Anpalten.
ordnung abweichen.
8 60. Aufhebung
älterer
Die noch geltenden Vorschriften der Apothekenordnung vom 27. Januar 1842, der vorschriften.
§ 2 der K. Verordnung über die Anzeige der Aufnahme oder Entlassung von Handlungs-
dienern usw. vom 15. Juli 1862, soweit er sich auf Apothekergehilfen und -Lehrlinge bezieht,
die K. Verordnung über die Zubereitung und Feilhaltung der Arzueien in den Apotheken
vom 29. Dezember 1900, die K. Verordnung über den Betrieb der Apotheken vom 18. Juni 1907
sowie alle sonst entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.
§ 61. Vollzugs-
Das Staatsministerium des Innern erläßt die erforderlichen Vollzugsanweisungen und vorschriften.
trifft insbesondere nähere Anordnungen über die Beschaffenheit der Betriebsräume und über
ihre Einrichtung, dann über die Musterung der Apotheken und die Mitwirkung von Apothekern
bei der Musterung.
8632. Reit
Die 88 26 -52 treten am 1. Januar 1914, die übrigen 88 am 1. Juli 1913 in de- Annrafl.
Kraft; bis zum 1. Januar 1914 bleiben die bisherigen Betriebsvorschriften noch in Geltung. telens.
München, den 27. Juni 1913.
Ludwig,
Prinz von Gayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Knözinger.