Nr. 31. 371
§ 7 Abs. II der Verordnung gegeben sind. Zu diesem Zwecke kann es namentlich für
Orte, an denen noch keine Apotheke besteht, veranlaßt sein, das Absatzgebiet der neuen
Apotheke und der benachbarten Apotheken, soweit ihre Besitzer Erinnerungen erhoben haben,
dann den Verlust an Absatzgebiet, den diese Apotheken erleiden würden, nach der ungefähren
Einwohnerzahl festzustellen und hiernach den ungefähren Jahresumsatz der neuen Apotheke
sowie den Verlust an Umsatz der benachbarten Apotheken zu schätzen. Der auf den Kopf
der Bevölkerung treffende jährliche Durchschnittsaufwand an Arzneiverbrauch kann hierbei,
soweit hierüber nicht aus den Geschäftsbüchern benachbarter Apotheken Aufschluß gewonnen
werden kann, nach den Betriebsergebnissen von Krankenkassen berechnet werden; findet eine
solche Berechnung statt, so ist bei der Schätzung des Jahresumsatzes der neuen Apotheke
auch in Betracht zu ziehen, ob die Apotheken nach den Gepflogenheiten der Bevölkerung mit
dem Verkaufe von Tierarzneimitteln rechnen kann. Wenn Besitzer benachbarter Apotheken
eine Gefährdung der Bestandsfähigkeit ihrer Apotheken behaupten, so ist ihnen anheimzugeben,
ihre Geschäftsbücher vorzulegen. Diese werden im Zusammenhalte mit der Feststellung der
Absatzgebiete Anhaltspunkte für die Bemessung des den Apotheken verbleibenden Umsatzes und
Reinertrags geben. Der Inhalt der Geschäftsbücher ist streng vertraulich zu behandeln und
auch im Regierungsbescheide nur soweit zu verwerten als es zur Begründung notwendig ist.
I1 Die Verhandlungen sind mit den Erinnerungen der benachbarten Apotheker und mit
einem Lageplan, in dem der Standort der neuen Apotheke und der benachbarten Apotheken
unter Angabe der Entfernungen und der Verkehrsverbindungen einzuzeichnen ist, nach Ein-
vernahme der an dem Absatzgebiete der neuen Apotheke beteiligten Gemeinden der Regierung,
Kammer des Innern, mit gutachtlichem Berichte zu unterbreiten. In Zweifelsfällen kann es
zweckdienlich sein, auch die an dem Absatzgebiete der neuen Apotheke beteiligten Arzte zu hören.
III Die Regierung, Kammer des Innern, ordnet entweder die Ausschreibung des Antrags
auf Errichtung der neuen Apotheke an oder entscheidet zunächst in dem Verfahren nach § 1
der Verordnung darüber, ob die Bewilligung überhaupt zu erteilen ist. Letzteres hat
dann zu geschehen, wenn der Antrag als vollständig aussichtslos erscheint.
10.
Wenn einem Bewerber, der gleichzeitig um mehrere Bewilligungen nachgesucht hat,
eine Bewilligung rechtskräftig verliehen worden ist, so scheidet er in der Regel aus dem
Kreise der Bewerber in den noch übrigen anhängigen Verfahren aus; ein etwaiger Verzicht
wird im allgemeinen nicht berücksichtigt werden können (s. § 8 Abs. II Ziff. 2 der Verordnung).
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben von jeder rechtskräftigen Verleihung der
Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke sofort die übrigen Regierungen, Kammern des
Innern, zu verständigen.
Zu § 7.