Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  369

6.

1  Die  Ausschreibung  hat  auch  stattzufinden,  wenn  ein  Bewerber  auf  die  rechtskräftig
erteilte  Bewilligung  vor  der  Ubernahme  des  Geschäfts  verzichtet  oder  wenn  die  Ablösung
und  Abfindung  infolge  Verschuldens  des  Verpflichteten  unterbleibt,  so  daß  die  Bewilligung
anderweitig  zu  verleihen  ist  (§  15  Abs.  II  der  Verordnung).

II  In  dem  Ausschreiben  sind  die  Nachweise  bekannt  zu  geben,  die  der  Bewerbung  besonders
im  Hinblick  auf  die  §§  7  Abs.  I,  III  und  10  der  Verordnung  dem  Gesuche  beizufügen  sind.

II!  In  dem  Ausschreiben  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  Bewerbungen  oder  Erinnerungen,
die  nach  Ablauf  der  Frist  einlaufen,  unberücksichtigt  bleiben;  bei  einer  bestehenden  Apotheke
ist  auch  der  Grund  des  Heimfalls  der  Bewilligung:  Verzicht  oder  Tod  des  Inhabers,  Verzicht,
  Wiederverehelichung  oder  Tod  der  Witwe  ohne  weitere  Hinzufügung  bekannt  zu  geben.

IV  Das  Ausschreiben  hat  im  Amtsblatte  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  in  mindestens
einem  Fachblatte  zu  erfolgen.

7.

1  Dem  Gesuche  sind  folgende  Nachweise  beizulegen:

das  Geburtszeugnis;

ein  Ausweis  über  die  Staatsangehörigkeit;

das  Approbationszeugnis;

die  Zeugnisse  über  den  etwa  geleisteten  Militärdienst;

die  Tätigkeitszeugnisse  nach  §  10  der  Verordnung  (wie  Zeugnisse  über  die  Tätigkeit  als
Apotheker  im  In=  oder  Ausland,  als  Beamter  der  K.  Leib=  und  Hofapotheke  oder
einer  öffentlichen  Krankenanstalt,  als  wissenschaftliche  Hilfskraft  in  einem  Hochschulinstitut
  oder  einer  öffentlichen  Untersuchungsanstalt);  die  Zeugnisse  müssen  amtlich  bestätigt
  sein,  die  Zeugnisse  über  die  Tätigkeit  als  Eigentümer  oder  als  Pächter  einer
Apotheke  müssen  zugleich  eine  amtliche  Bestätigung  darüber  enthalten,  ob  und  in
welcher  Zeit  das  Geschäft  ohne  ständige  pharmazeutische  Hilfskraft  (angestellter  Apotheker,
Apothekenassistent,  Apothekeneleve)  ausgeübt  worden  ist.  Eine  Hilfskraft  ist  im  allgemeinen
  dann  als  „nichtständige“  Hilfskraft  zu  erachten,  wenn  sie  für  eine  begrenzte
Zeit  aus  besonderem  Anlasse  (wegen  Krankheit  des  Besitzers,  wegen  vorübergehender
Abwesenheit  oder  drgl.)  und  nicht  zur  Unterstützung  beim  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb
eingestellt  wird.  Soweit  die  Geschäftsführung  ohne  ständige  Hilfskraft  nicht  amtlich
nachgewiesen  ist,  ist  die  Besitzerdienstzeit  nach  S§  10  Abs.  IV  der  Verordnung  nur
zur  Hälfte  anzurechnen;

die  Zeugnisse  über  etwaige  besondere  Leistungen  im  Beruf  oder  über  wissenschaftliche  Fortbildung.


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