Nr. 31. 375
I1 Der Antrag auf amtliche Festsetzung ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren
Bezirk die Apotheke liegt, anzubringen.
18.
1 Die Distriktsverwaltungsbehörde fordert die Parteien auf, je einen pharmazeutischen
und bausachverständigen Schätzer vorzuschlagen, ernennt die Sachverständigen, setzt den Tag
der Schätzung fest, lädt hierzu gegen Nachweis die Parteien und die Schätzer, leitet die
Schätzungsverhandlungen, nimmt eine Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung auf
und legt die Verhandlungen, soweit veranlaßt, nach Einvernahme des Bezirksarztes, der
Regierung, Kammer des Innern, mit gutachtlichem Berichte vor.
II Bei der Ernennung der Schätzer sind die Vorschläge der Parteien zu berücksichtigen,
soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Vor Beginn der Schätzung sind die Sach-
verständigen darauf zu beeidigen, daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unpartelüsch
und nach bestem Wissen und Gewissen abgeben.
19.
Der Regierung, Kammer des Innern, ist unbenommen, in Zweifelsfällen noch Gutachten
von weiteren Sachverständigen zu erholen.
20.
1 Die Abfindung soll einen Ersatz für das gewähren, was der Vorgänger für die Über-
nahme oder für die Errichtung des Geschäfts aufwenden mußte und für dessen Hebung
selbst leistete. Hierbei haben die Leistungen, die schon Gegenstand der Ablösung sind, also die
Aufwendungen für das Apothekenanwesen, die Einrichtung und die Vorräte außer Betracht
zu bleiben. Das Gleiche gilt von der Leistung für eine nach Inkrafttreten der Verordnung
stattfindende Geschäftsübernahme, soweit sie das notwendige Maß, d. h. denjenigen Betrag
übersteigt, der sich nach den Grundsätzen des § 14 der Verordnung und der Ziffer 20
berechnet. Von dieser Grenze an erscheint die Leistung als eine freiwillige und fällt hiernach
nicht unter den zu ersetzenden notwendigen Aufwand. Bei den vor Inkrafttreten der Ver-
ordnung erfolgten Übernahmen kann, da eine feste Grenze für die Bemessung des Abfindungs-
betrags nicht bestand, als notwendiger Aufwand im allgemeinen der tatsächlich bezahlte
Betrag erachtet werden.
I. Die Leistungen des Vorgängers für die Übernahme des Geschäfts werden in der Regel
aus dem Übernahmevertrage hervorgehen. Soweit in diesem der Übernahmepreis nicht
gesondert von dem Kaufpreise für die unbeweglichen und beweglichen Gegenstände ausgewiesen
ist, ist er zumeist in dem Kaufpreise für die beweglichen Gegenstände enthalten T kann
u F 13.
Su 8 14.