Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  II.  253

VII.  Für  die  Zustellung  durch  Eilboten  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:

1.  für  die  Zustellung  von  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,
Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben  ohne  und  mit  Nachnahme,
Postanweisungen,  Briefen  mit  Werthangabe,  Ablieferungsscheinen  und  Post-Packetadressen
  (ohne  die  zugehörigen  Sendungen)

im  Orts  zustellbezirke  25  Pf.,

im  Land  zustellbezirke  60  Pf.
für  jeden  Gegenstand,
bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Land  zustellbezirke  des  Aufgabe  postortes
(IV)  jedoch  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  der  Absender
  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen  hat,  mindestens

aber  25  Pf.;
2.  für  die  Zustellung  von  Packeten
im  Orts  zustellbezirke  40  Pf.,
im  Lan  d  zustellbezirke  90  Pf.

für  jedes  Packet.

B.  Im  Falle  der  Zahlung  durch  den  Empfänger:

bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für
einen  der  Gegenstände  zu  A  1  und  40  Pf.  für  ein  Packet.

VIII.  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an
denselben  Empfänger  wird,  wenn  die  Zahlung  des  Botenlohns  dem  Empfänger  überlassen
ist,  der  Botenlohn  nur  zum  einfachen  Betrage,  bei  Packeten  aber  für  jedes  Packet  mindestens
der  Betrag  von  40  Pf.  erhoben.  Sind  mit  Eilbriefen  zugleich  Eilpackete  abzutragen,  so
kommen  die  Botenlohnsätze  für  Packete  in  Anwendung.  Werden  durch  denselben  Boten  an
denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilsendungen  abgetragen,  für  welche  die  Eilbotengebühr
  ganz  oder  nur  zum  Theil  (IX)  vorausbezahlt  ist,  und  solche,  für  die  sie  nicht  vorausbezahlt
  ist,  so  ist  vom  Empfänger  der  nach  Vorstehendem  zu  berechnende  Botenlohn  abzüglich
  der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung
gelangende  Telegramme  im  Voxaus  bezahlte  Zustellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

IX.  Reichen  bei  Briefpostsendungen  (§1  la  1—5),  die  in  den  Briefkästen  vorgefunden
werden,  die  zur  Frankirung  verwendeten  Postwerthzeichen  zur  Deckung  des  Portos  und  der
Gebühr  für  die  verlangte  Zustellung  durch  Eilboten  (VII  A)  nicht  aus,  so  werden  vom
Empfänger  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten  (VII  B)  erhoben,  abzüglich  des  durch  Freimarken

  vorausbezahlten  Theiles  der  Gebühr.
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