Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 377 
nicht in Abrechnung gebracht werden. Dagegen sind die Ausgaben für die 
Gewerbsteuer und für die aus dieser entrichteten Umlagen und Kirchensteuern, 
dann der Aufwand für eine 4 prozentige Vergütung des in der Ablösung der 
Einrichtung und der Vorräte angelegten Kapitals, endlich bei Ubernahme 
des Apothekenanwesens auch ein Mietanschlag für die zum Betriebe verwendeten 
Gebäudeteile in Abzug zu bringen. 
Von dem sich hiernach berechnenden Reinertrage wird die angemessene Ent- 
lohnung für die eigene Arbeitskraft abgezogen. Als solche Entlohnung kann im 
Hinblick auf die Bezüge der angestellten Apotheker und bei Berücksichtigung der 
vom Unternehmer zu tragenden Geschäftsgefahr zur Zeit ein Betrag von mindestens 
3000 & im Jahre bei Geschäften bis 10 000 —MX Umsatz angesehen werden; 
bei Geschäften mit höherem Umsatz ist der Betrag angemessen (etwa um 10% 
des Mehrumsatzes) zu steigern. Bei sehr kleinen Geschäften, deren Jahresumsatz 
hinter der Summe von 10 000 J—MK erheblich zurückbleibt, kann ausnahmsweise, 
wenn sich die Apotheke an einem Orte mit besonders billigen Lebensverhältnissen 
befindet und, wenn sich der Ablösungsbetrag für ein zu übernehmendes Apotheken= 
anwesen in bescheidenen Grenzen hält, auch ein geringerer Betrag als 3000 4 
als Entlohnung für die eigene Arbeitskraft angesetzt werden; doch darf der 
Betrag unter 2500 .“ nicht herabgehen. 
Der Rest des Reinertrags, der nach Abzug der Entlohnung für die eigene 
Arbeitskraft bleibt, ist durch 3 zu teilen. Zwei Dritteile, zu 5 % kapitalisiert, 
ergeben die Grenze, die der Abfindungsbetrag nicht übersteigen soll. Das übrige 
Dritteil ermöglicht die 2½ prozentige Abzahlung eines bis zu dieser Grenze 
gehenden Abfindungsbetrags. 
VI. Auf den Abfindungsbetrag kann der Reinertrag, der aus der Fortführung des Geschäfts 
nach Erlöschen der Bewilligung angefallen ist, ganz oder teilweise angerechnet werden. Als 
Reinertrag gilt hierbei der nach Abs. V ermittelte Reinertrag nach Abzug einer angemessenen 
Entlohnung für die Arbeitskraft des Vorgängers, wenn dieser selbst das Geschäft fortgeführt 
hat, und nach Abzug einer 5 prozentigen Verzinsung des Abfindungsbetrags und einer 4 pro- 
zentigen Verzinsung des Ablösungsbetrags für Einrichtung und Vorräte, gerechnet vom Tage 
des Erlöschens der Bewilligung bis zum Tage der Geschäftsübergabe. Eine Anrechnung darf 
gegenüber dem Vorgänger und seiner Witwe im allgemeinen nur dann, wenn der Vorgänger 
eine andere Bewilligung erhalten hat, und nur für die Zeit stattfinden, in der er oder seine 
Witwe gleichzeitig zwei Geschäfte führten. Im übrigen soll eine Anrechnung in der Regel 
nur gegenüber Erben stattfinden, die mit dem Vorgänger nicht in gerader Linie verwandt 
und mit ihrem Unterhalte nicht auf den Reinertrag des Geschäfts angewiesen sd- aus-
	        
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