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nicht in Abrechnung gebracht werden. Dagegen sind die Ausgaben für die
Gewerbsteuer und für die aus dieser entrichteten Umlagen und Kirchensteuern,
dann der Aufwand für eine 4 prozentige Vergütung des in der Ablösung der
Einrichtung und der Vorräte angelegten Kapitals, endlich bei Ubernahme
des Apothekenanwesens auch ein Mietanschlag für die zum Betriebe verwendeten
Gebäudeteile in Abzug zu bringen.
Von dem sich hiernach berechnenden Reinertrage wird die angemessene Ent-
lohnung für die eigene Arbeitskraft abgezogen. Als solche Entlohnung kann im
Hinblick auf die Bezüge der angestellten Apotheker und bei Berücksichtigung der
vom Unternehmer zu tragenden Geschäftsgefahr zur Zeit ein Betrag von mindestens
3000 & im Jahre bei Geschäften bis 10 000 —MX Umsatz angesehen werden;
bei Geschäften mit höherem Umsatz ist der Betrag angemessen (etwa um 10%
des Mehrumsatzes) zu steigern. Bei sehr kleinen Geschäften, deren Jahresumsatz
hinter der Summe von 10 000 J—MK erheblich zurückbleibt, kann ausnahmsweise,
wenn sich die Apotheke an einem Orte mit besonders billigen Lebensverhältnissen
befindet und, wenn sich der Ablösungsbetrag für ein zu übernehmendes Apotheken=
anwesen in bescheidenen Grenzen hält, auch ein geringerer Betrag als 3000 4
als Entlohnung für die eigene Arbeitskraft angesetzt werden; doch darf der
Betrag unter 2500 .“ nicht herabgehen.
Der Rest des Reinertrags, der nach Abzug der Entlohnung für die eigene
Arbeitskraft bleibt, ist durch 3 zu teilen. Zwei Dritteile, zu 5 % kapitalisiert,
ergeben die Grenze, die der Abfindungsbetrag nicht übersteigen soll. Das übrige
Dritteil ermöglicht die 2½ prozentige Abzahlung eines bis zu dieser Grenze
gehenden Abfindungsbetrags.
VI. Auf den Abfindungsbetrag kann der Reinertrag, der aus der Fortführung des Geschäfts
nach Erlöschen der Bewilligung angefallen ist, ganz oder teilweise angerechnet werden. Als
Reinertrag gilt hierbei der nach Abs. V ermittelte Reinertrag nach Abzug einer angemessenen
Entlohnung für die Arbeitskraft des Vorgängers, wenn dieser selbst das Geschäft fortgeführt
hat, und nach Abzug einer 5 prozentigen Verzinsung des Abfindungsbetrags und einer 4 pro-
zentigen Verzinsung des Ablösungsbetrags für Einrichtung und Vorräte, gerechnet vom Tage
des Erlöschens der Bewilligung bis zum Tage der Geschäftsübergabe. Eine Anrechnung darf
gegenüber dem Vorgänger und seiner Witwe im allgemeinen nur dann, wenn der Vorgänger
eine andere Bewilligung erhalten hat, und nur für die Zeit stattfinden, in der er oder seine
Witwe gleichzeitig zwei Geschäfte führten. Im übrigen soll eine Anrechnung in der Regel
nur gegenüber Erben stattfinden, die mit dem Vorgänger nicht in gerader Linie verwandt
und mit ihrem Unterhalte nicht auf den Reinertrag des Geschäfts angewiesen sd- aus-