Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 391 
I1 Die Vorschrift, daß die pharmazeutischen Zubereitungen im eigenen Betriebe hergestellt 
werden müssen, bezieht sich auch auf die Zerkleinerung der Drogen. 
II Als Geräte zur Verarbeitung von Giften und Arzneimitteln der Tabelle B des 
Deutschen Arzneibuchs müssen neben den Geräten der Ziffern 28, 29, 30 und 32 mindestens 
noch vorhanden sein: 
eine Handwage, 
ein Löffel, 
ein Porzellanmörser, 
ein Trichter aus Glas, 
besondere Pulverschiffchen aus Hartgummi oder Horn oder Zelluloid oder reinlich gehaltene 
Blätter aus glatter, weißer Pappe oder aus ebensolchem Pergamentpapier. 
Bezüglich der Bezeichnung dieser Geräte wird auf Ziff. 28 Abs. II verwiesen. 
IV Zur Verarbeitung von Morphin, seiner Verbindungen und Zubereitungen, dann von 
Jodoform müssen noch vorhanden sein: 
je eine Handwage, 
je ein Löffel, 
je ein Porzellanmörser, 
je gesonderte Pulverschiffchen aus Hartgummi oder Horn oder Zelluloid oder reinlich ge- 
haltene Blätter aus glatter, weißer Pappe oder aus ebensolchem Pergamentpapier, 
zur Verarbeitung von Morphin, seiner Verbindungen und Zubereitungen außerdem noch 
ein Trichter aus Glas. 
Für die übrigen Mittel der Tabelle C müssen die vorgeschriebenen Siebe, für Salben 
eigene Reibschalen vorhanden sein. Die Geräte zur Verarbeitung von Mitteln der Tabelle □ 
sind gesondert aufzubewahren; bezüglich ihrer Bezeichnung wird auf Ziff. 28 Abs. III 
verwiesen. 
49. 
1 Anstände gegen den Vollzug einer ärztlichen Verordnung können sich ergeben, wenn 
bisher unbekannte Arzneimittel oder solche Arzneimittel verschrieben sind, die nicht im 
Deutschen Arzneibuche stehen oder nicht zu den vorrätig zu haltenden Arzneimitteln gehören. 
I1 Die Abschriften der ärztlichen Verordnungen können auch in ein besonderes Buch 
(Kopierbuch) eingetragen werden. 
50. 
Bezüglich der Form und Farbe der Gläser, in denen die Arzneien abgegeben werden, 
dann bezüglich der Grundfarbe der Bezeichnung sind auch die Vorschriften über die Be- 
schaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser zu beachten. 
69 
Zu § 40. 
Zu § 4.
	        
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