Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  389

Getränken  und  von  Likören,  wenn  sie  im  Großen  erfolgt,  der  Handel  mit  Kolonialwaren  oder
die  gewerbsmäßige  Vornahme  von  Untersuchungen  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  oder
von  bakteriologischen  Untersuchungen  gelten.

II  Die  Bedingungen  der  Genehmigung  können  sich  insbesondere  auf  die  Bereitstellung
eines  getrennten  Geschäftsraums  und  einer  eigenen  Einrichtung,  auf  die  Verwendung  eigenen
Personals  und  auf  den  Nachweis  der  Vorbildung  beziehen,  die  zur  Ausführung  der  Untersuchungen
  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  oder  der  bakteriologischen  Untersuchungen
erforderlich  ist.

III  An  Stelle  des  Kreismedizinalausschusses  können  auch  einzelne  Mitglieder  des  Ausschusses
  einvernommen  werden;  s.  Ziff.  3  Abs.  I.

43.  zu  g  36.
Eine  unzulässige  Heilberatung  kann  auch  in  öffentlichen  Ankündigungen  liegen.

44.  In  g8  86  46.

Außer  den  Vorschriften  des  Abschnitts  IV  A  4  sind  beim  Verkehre  mit  Arzneimitteln
auch  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Giften,  über  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien
sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken,
die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln,  mit  Wein  und  mit  Süßstoff  zu  beachten.

45.  zu  g  36.

Die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit  der  Arzneimittel,  Reagentien  und  volumetrischen
Lösungen  kann  auch  durch  eine  Prüfung  in  anderen  Apotheken  des  Königreichs  oder  in  einem
staatlichen  oder  staatlich  anerkannten  Institute  festgestellt  werden.

46.  zu  §  37.

1  Von  Stoffen,  die  leicht  zersetzlich  sind  und  chemische  Veränderungen  erleiden,  dürfen
abgeteilte  Pulver,  Tabletten  oder  Pillen  nicht  vorrätig  gehalten  werden.

II  Lösungen  dürfen  nur  vorrätig  gehalten  werden,  wenn  die  gelösten  Stoffe  nicht  zersetzlich
und  die  Lösungen  haltbar  sind;  das  Lösungsverhältnis  ist  in  diesem  Falle  auf  dem  Standgefäß
  ebenso  wie  der  Inhalt  zu  vermerken.  Für  die  Aufbewahrung  und  Aufstellung  der
Lösungen  gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  für  die  gelösten  Stoffe.

47.  Zu  8  38.

1  Bei  der  Aufbewahrung  der  Arzneimittel  sind  insbesondere  die  Vorschriften  über  den
Verkehr  mit  Giften,  dann  über  die  Beschaffenheit  und  die  Bezeichnung  der  Standgefäße  in