Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 29 
2. Die am Leinpfadufer liegenden Flöße, und zwar auch die im Bau begriffenen, 
müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie 
nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über 80 m in den Strom reichen. Der Flößer 
ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die 
Anker so zu setzen, daß sie der Schiffahrt nicht hinderlich sind. 
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können, an 
ihm vorbeiziehen. 
3. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug 
hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden. 
4. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszuges hinderlich sein würden. 
Schiffe mit eigener Triebkraft. 
30. 
Die für Dampfschiffe maßgebenden Vorschriften dieser Polizeiordnung gelten entsprechend 
für alle Schiffe mit eigener Triebkraft. 
Begriff der Nacht. 
831. 
In den Vorschriften über die Lichterführung und sonstige Signalgebung (8§ 5 Ziffer 4, 11 
und 13, § 8 Ziffer 1, § 9 Ziffer 2a, § 15 unter d, § 17 Ziffer 2, § 18 Ziffer 2, 3 
und 4, § 20 Ziffer 1, § 21 Ziffer 1 bis 6 und 10, Abs. 2, § 23 Ziffer 2, 4 und 9, 
§ 27 Ziffer 1 und 4, § 28 unter c ist unter Nacht die Ortszeit von Sonnenuntergang 
bis Sonnenaufgang zu verstehen. 
In den Vorschriften über die Fahrt (§ 5 Ziffer 9a, § 15 unter c, § 16 unter b, 
8§ 21 Ziffer 7 und 10 Abs. 1, § 22 Ziffer 2b, § 24) ist unter Nacht die Zeit von 
Eintritt der Dunkelheit (spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang) bis zum Tages- 
anbruch (frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang) zu verstehen. 
Vorschriften für Bau, Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße. 
1. GBezeichnung, Lreite und Länge der Flöße. 
§ 32. 
1. Jedes Floß hat in der Höhe von mindestens 3,0 m über seiner Oberfläche zwei 
parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße Tafeln zu führen, von 
welchen die obere in Rot die Anfangsbuchstaben der Vornamen, den Familiennamen und 
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